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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.03.2022
2-13 S 131/20 -

Wohneigentumsrecht: Nutzung einer Arztpraxis ist aufgrund der erhöhten Besucheraufkommens störender als Wohnnutzung

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft steht Unter­lassungs­anspruch zu

Die Nutzung einer Arztpraxis ist wegen des damit verbundenen erhöhten Besucheraufkommens störender als eine Wohnnutzung. Der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann daher ein Unter­lassungs­anspruch zustehen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung in Hessen vermietete diese im Jahr 1997 an seine Ehefrau, damit sie dort eine Arztpraxis betreiben konnte. Das Besucheraufkommen betrug mehr als 50 Personen am Tag. Laut der Teilungserklärung war nur eine Wohnnutzung gestattet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhob daher im Jahr 2020 Klage auf Unterlassung gegen den Wohnungseigentümer und der Wohnungsmieterin. Das Amtsgericht Rüsselheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Nutzung als Arztpraxis stört mehr als Wohnnutzung

Das Landgericht Frankfurt a.M. führte zum Fall zunächst aus, dass die Nutzung der Wohnung als Arztpraxis der Teilungserklärung widerspreche. Der zweckbestimmungswidrige Gebrauch begründe aber nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Nutzung als Praxis mehr stört als eine typische Wohnnutzung. Dies sei der Fall. Dies ergebe sich schon daraus, weil das übliche Besucheraufkommen einer Praxis das übliche Besucheraufkommen einer Wohnung weiter übersteigt, zumal es sich um kranke Personen handelt, die mit den Eigentümern in keinen persönlichen Beziehungen stehen. Ein derartige Nutzung unterscheide sich von einer Wohnnutzung grundlegend.

Verwirkung des Unterlassungsanspruchs

Nach Auffassung des Landgerichts sei der Unterlassungsanspruch aber verwirkt, da die Eigentümer die Nutzung über einen langen Zeitraum hingenommen haben. Die Praxis werde seit 25 Jahren betrieben und hätte aufgrund ihrer Größe den anderen Eigentümern bekannt sein müssen. Bei dieser Sachlage haben die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die Eigentümer der Nutzungsart nicht entgegentreten werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 05.11.2020
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arztpraxis | Teilungserklärung | Unterlassung | Verwirkung | Wohnnutzung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 53
WuM 2023, 53

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32674 Dokument-Nr. 32674

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Kommentare (1)

 
 
Martina Schmitz schrieb am 13.03.2023

Der Verfasser dieses Arktikels hat den Kern des Rechtsstreits überhaupt nicht verstanden. Es ging darum, dass der Unterlassungsanspruch verwirkt ist und die WEG diesen Rechtsstreit verloren hat.

1. erfolgte die Vermietung schon im Jahre 1995 und nicht 1997 und 2. war das Besuchsaukommen bis zu 50 Personen und nicht "mehr als". Hierauf kommt es aber überhaupt nicht an. Die WEG begründete ihren Unterlassungsanpruch damit, dass im Rahmen der allgemeinmedizinische Praxis eine Substitutionsbehandlung - also ein bestimmtes Therapieangebot - erfolgte, was aus Sicht der Argumentation der Klägerin eine verwirkungsfeindliche Zäsur des Verwirkungstatbestandes (Unterbrechung des Zeitmomentes) darstellen sollte, die einen erneuten Unterlassungsanspruch begründen würde. Damit ist die WEG jedoch gescheitert, da 1. die Substitutionsbehandlung nachweislich von Beginn des Praxisbetriebes erfolgte und 2. es üblich ist, dass in einer Hausarztpraxis dieses Therapieangebot bestehen kann, sodass überhaupt keine "neue" oder "erweiterte" Störung ersichtlich ist, sodass die Klage insgesamt kosptenpflichtig abzuweisen war.

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