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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.10.2023
2-13 S 29/23 -

Nutzungs­vereinbarung entgegenstehender Beschluss über Baumaßnahme ist nicht nichtig

Möglichkeit der Beschlussanfechtung

Steht ein Beschluss über eine Baumaßnahme einer Nutzungs­vereinbarung entgegen, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Jedoch besteht die Möglichkeit der Beschlussanfechtung. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Landkreis Offenbach in Hessen im November 2021 wurde unter anderem die Errichtung einer Gartenhütte beschlossen. Einer der Wohnungseigentümer hielt den Beschluss für nichtig, da er einer Nutzungsvereinbarung aus dem Jahr 2016 entgegenstehe. Danach sollte an der Stelle, wo die Hütte gebaut werden soll, ein Mülltonnenstellplatz errichtet werden. Der Wohnungseigentümer erhob schließlich Klage. Das Amtsgericht Seligenstadt wies diese ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Keine Nichtigkeit des Beschlusses über Errichtung der Gartenhütte

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss über die Errichtung der Gartenhütte sei nicht nichtig. Es habe eine Beschlusskompetenz nach § 20 Abs. 1 WEG bestanden. Daran ändere die dem Beschluss entgegenstehende Nutzungsvereinbarung nichts. Denn insoweit gehe der § 20 Abs. 1 WEG vor. Würde man dies anders sehen, würde § 20 Abs. 1 WEG, der bauliche Veränderungen einem Mehrheitsbeschluss zugänglich macht, weitgehend leerlaufen und lediglich Bereiche des Gemeinschaftseigentums erfassen, für die keine Nutzungsvereinbarung getroffen wurde. Dies betreffe regelmäßig nur die Fassade, da für andere Bereiche überwiegend Vereinbarungen bestehen.

Begründung eines faktischen Sondernutzungsrechts ist hinzunehmen

Zwar begründe der Beschluss über die Baumaßnahme faktisch ein Sondernutzungsrecht für die bauwilligen Eigentümer, so das Landgericht. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung sei aber von den Gerichten hinzunehmen. Im Übrigen seien die übrigen Eigentümer nicht dauerhaft von der Nutzung ausgeschlossen. Denn ihnen stehe gemäß § 21 Abs. 4 WEG ein Anspruch auf Mitbenutzung zu. Zudem stehe ihnen nach dem Beschluss frei, ebenfalls an der im Beschluss bezeichneten Stelle eine Hütte zu errichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1202/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Seligenstadt, Urteil vom 08.03.2023
    [Aktenzeichen: 1 C 94/22]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2023, Seite: 1202
GE 2023, 1202
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 52
WuM 2024, 52

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Dokument-Nr.: 33610 Dokument-Nr. 33610

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