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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.10.2022
- 2-13 S 59/22 -
Einzelnem Wohnungseigentümer stehen keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegen Verwalter zu
Geltendmachung der Ansprüche durch Wohnungseigentümergemeinschaft
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Verwalter keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche geltend machen. Dazu befugt ist nach neuem Recht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer in Hessen liegenden Wohnung klagte im Jahr 2022 gegen die ehemalige Verwalterin auf
Kein Anspruch auf Einsichtnahme der Kontoauszüge
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf
Möglichkeit der Herbeiführung eines Beschlusses oder einer Beschlussersetzungsklage
Soweit die übrigen Wohnungseigentümer kein Interesse an einem Vorgehen gegen den Verwalter haben, führe dies nach Ansicht des Landgerichts nicht dazu, dass die Klägerin die Ansprüche selbst geltend machen könne. Insoweit müsse sie Beschlüsse der Gemeinschaft herbeiführen und im Falle der Ablehnung gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage gegen den Verband vorgehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 752/rb)
- Amtsgericht Wetzlar, Urteil vom 31.05.2022
[Aktenzeichen: 39 C 54/22 (39)]
Jahrgang: 2023, Seite: 307 GE 2023, 307 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 752 WuM 2022, 752
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Dokument-Nr. 32707
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