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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2013
- 2-13 S 82/12 -
Wohneigentumsrecht: Im Gemeinschaftsgarten errichtete Gabionenwand (Steinmauer) stellt bauliche Veränderung dar und bedarf daher der Zustimmung der Wohnungseigentümer
Massive Steinmauer geht über die normale Gartengestaltung hinaus
Die Errichtung einer Gabionenwand im Gemeinschaftsgarten einer Wohneigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dar und bedarf daher der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn eine solche massive Steinmauer geht über die normale Gartengestaltung hinaus. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall errichteten die Eigentümer einer Wohnung im
Anspruch auf Beseitigung bestand
Das Landgericht Frankfurt am Main bejahte einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB, § 15 WEG. Denn die Steinmauer sei ohne die
Sondernutzungsrecht an Garten unerheblich
Es sei nach Auffassung des Landgerichts unerheblich gewesen, dass den Wohnungseigentümern ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des Gartens zustand. Denn die Errichtung der Mauer sei über das hinausgegangen, was üblicherweise mit der Gartengestaltung und-pflege verbunden ist.
Zustimmung der Nachbarn erforderlich
Darüber hinaus sei insbesondere die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/ZWE 2014, 221/rb)
- Eigentümer der Erdgeschosswohnung haftet nicht auf Beseitigung von im Gemeinschaftsgarten befindlichen Pflanzen
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2013
[Aktenzeichen: 318 S 130/12]) - Treppe zum Garten: Nicht immer müssen Miteigentümer sichtbaren Baumaßnahmen eines Eigentümers zustimmen
(Landgericht Hannover, Urteil vom 22.07.2008
[Aktenzeichen: 4 C 513/07]) - Errichtung von Wintergärten innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar
(Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 13.03.2008
[Aktenzeichen: 12 C 17/07])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 399 NZM 2014, 399 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 739 ZMR 2014, 739 | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
Jahrgang: 2014, Seite: 221 ZWE 2014, 221
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Dokument-Nr. 18589
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