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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.09.2010
- 2-24 S 44/10 -
Flugärger: Lange Wartezeit bei Zwischenstopp und Flugumleitung ist keine Körperverletzung
Anspruch auf Schmerzensgeld setzt eine Körper- oder Gesundheitsverletzung voraus
Lange Wartezeiten, die auf Flugreisen aufgrund von Verzögerungen im Betriebsablauf entstehen, deren Umstände vom Reisenden als unangenehmen empfunden werden, begründen für sich noch keinen Schmerzensgeldanspruch. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger aufgrund eines geschäftlichen Termins einen Flug von Berlin nach Baku gebucht. Beim Umsteigen in Frankfurt a. M. verspätete sich der Weiterflug um zwei Stunden. Beim Landeanflug auf Baku wurde eine technische Störung am Flugzeug festgestellt. Aufgrund ungünstiger Wetterverhältnisse vor Ort musste deshalb ein Ersatzflughafen angesteuert werden und die Maschine dort schließlich notlanden.
Wartezeit von fünf Stunden: Unzumutbare Zustände im Aufenthaltsraum
Anschließend wurden die Passagiere, nach Schilderung des Klägers, in einen Aufenthaltsraum gebracht, der viel zu klein gewesen wäre für die Anzahl der Reisenden. Zudem fehlte es angeblich an ausreichend Getränken und Essen und das Personal habe sich nicht um die Wartenden gesorgt. Erst nach einer Verweildauer von fünf Stunden wären die Fluggäste mit einer Ersatzmaschine nach Baku gebracht worden, wo sie mit einer Verspätung von insgesamt 14 Stunden angekommen wären.
Notlandung habe bei Kläger zu erheblicher psychischer Belastung geführt
Der Kläger forderte von der Fluggesellschaft schließlich ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 1.000 Euro. Er gab neben den unzumutbaren Zuständen im Warteraum an, dass die Notlandung bei ihm zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt habe. Die Fluggesellschaft betont in ihrer Verteidigung, dass es nicht zu einer Notlandung, sondern zu einer Ausweichlandung gekommen sei. Außerdem würden sich aus nicht erbrachten Betreuungsleistungen keine Schmerzensgeldansprüche ergeben.
Urteil: Keine Körperverletzung durch lange Wartezeit
Das Landgericht Frankfurt/Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main aus erster Instanz und wies die Klage des Mannes ab. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 253 BGB bestehe nicht, da er eine Körper- oder Gesundheitsverletzung des Klägers voraussetze. Diese habe nach Meinung des Gerichts nicht vorgelegen.
Kläger erhebt weiterhin Ausgleichsanspruch wegen verspäteter Ankunft
Da der Mann bei erneutem Vorbringen seines Falls in zweiter Instanz einen Ausgleichsanspruch auf Zahlung von 400 Euro wegen der verspäteten Ankunft geltend machen wollte (nach Art. 7 Abs. 1 lit c der FluggastVO (EG 261/04), bezog das Gericht auch hierzu Stellung. Ausgleichszahlungen seien in der FluggastVO nur bei Annullierung oder Verweigerung der Beförderung vorgesehen. Bei Verzögerung des Abflugs seien den Reisenden lediglich Unterstützungsleistungen anzubieten. Geltend gemacht werden können dabei Zeitverluste, die drei Stunden oder mehr von der geplanten Ankunftszeit abweichen. Als verspätet gelten allerdings nur Flüge, bei denen sich der Abflug verzögert habe. Da im vorgetragenen Fall der Abflug allerdings pünktlich erfolgte und sich lediglich die Ankunft verspätete, ließe sich hieraus auch kein Anspruch auf Ausgleichzahlung herleiten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)
Jahrgang: 2011, Seite: 44 RRa 2011, 44
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Dokument-Nr. 11726
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