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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2022
- 2-25 O 228/21 -
Klauseln über Verwahrentgelte für Spareinlagen unwirksam
Klauseln stellen Preisnebenabreden dar
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Klauseln der Commerzbank AG, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, die Kunden unangemessen benachteiligen und nicht verwendet werden dürfen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e.V.. Sie beanstandete Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisaushang der Commerzbank AG, die ein Entgelt von 0,5 % p.a. auf Einlagen in Sparkonten vorsahen. Neukunden hatten das Entgelt oberhalb eines Freibetrages von 50.000 Euro zu zahlen. Für Bestandskunden waren je nach Dauer der Geschäftsbeziehungen höhere Freibeträge von bis zu 250.000 Euro vorgesehen. Seit Juli 2022 erhebt die
Gebühr für die Verwahrung im Gesetz nicht vorgesehen
Die auf Bankenrecht spezialisierte 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in ihrem verkündeten Urteil fest: „Die
auch kann die Verbraucherzentrale Auskunft über mit Verwahrentgelte belasteten Kunden verlangen
Die klagende Verbraucherzentrale könne darüber hinaus von der Commerzbank AG Auskunft über die mit einem Verwahrentgelt belasteten Kunden verlangen. Denn nur so könne überprüft werden, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32382
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