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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.08.2011
2-5 O 192/11 -

Banken müssen Kunden bei Kreditkartentausch auf ihre Rechte hinweisen

Kreditkartenaustausch durch Commerzbank wettbewerbswidrig

Wenn eine Bank den Kreditkartenanbieter wechselt und die Karten austauschen will, muss sie die Betroffenen vorher über die vertraglichen Rechte informieren. Entweder müssen die Kunden dem Wechsel zustimmen oder auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hingewiesen werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte das Geldinstitut Commerzbank seine Kunden im vergangenen Jahr angeschrieben und vor vollendete Tatsachen gestellt. Die VISA-Karte würde gegen eine MasterCard ausgetauscht. Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte daraufhin gegen die Commerzbank.

Wechsel nach Auffassung des Gerichts zustimmungspflichtige Vertragsänderung

Das Schreiben der Commerzbank enthielt weder den Hinweis auf die erforderliche Zustimmung noch auf ein mögliches Kündigungsrecht. In diesem Versäumnis sah das Landgericht einen Wettbewerbsverstoß. Der Wechsel ist nach Auffassung der Richter eine zustimmungspflichtige Vertragsänderung. Denn die Kreditkartenorganisation sei beim Abschluss eines Kreditkartenvertrags ein wesentliches Kriterium, da die Akzeptanz der Anbieter und damit der Einsatzbereich der Karten variierten. "Die Festlegung des Kunden bei Vertragsschluss auf eine bestimmte Organisation würde ad absurdum geführt, könnte das herausgebende Institut jederzeit nach seinem Belieben eine diesbezügliche Änderung vornehmen".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2011
Quelle: vzbv/ ra-online

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Dokument-Nr.: 12527 Dokument-Nr. 12527

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