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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.1989
- 2/21 O 424/88 -
Gartenfeste im üblichen Rahmen sind vom Nachbarn bis 22 Uhr hinzunehmen
Keine gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung bei vier Gartenfesten im Jahr
Veranstaltet ein Grundstückseigentümer im üblichen Rahmen Gartenfeste, so muss dies der Nachbar jedenfalls bis 22 Uhr hinnehmen. Zudem kann bei vier Gartenfesten im Jahr nicht von einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung ausgegangen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein
Anspruch auf Unterlassung bestand nicht
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den
Nachbar nahm Rücksicht durch Verlegung in den Keller
Aus Sicht des Gerichts sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Grillparty: Nachbarn dürfen beim Grillen nicht eingeräuchert werden - Störung der Nachtruhe durch Lärm nach 22.00 Uhr
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995
[Aktenzeichen: 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95]) - Nachbar muss Grillen für ca. 2 Stunden und bis zu 25 Mal im Jahr hinnehmen
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 03.10.2007
[Aktenzeichen: 3 C 14/07])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1990, Seite: 27 NJW-RR 1990, 27 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1989, Seite: 575 WuM 1989, 575
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Dokument-Nr. 15747
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