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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.05.1994
- 2/23 O 368/93 -
Keine morgendliche Pflicht zur Beseitigung von nassem Laub auf dem Gehweg
Verkehrssicherungspflicht wird nicht verletzt
Rutscht ein Passant in den frühen Morgenstunden aufgrund feuchten Herbstlaubes auf dem Gehweg einer reinen Wohngegend aus, so haftet dafür der Grundstücksbesitzer nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin machte gegen die Beklagte eine Schadenersatzanspruch wegen einer Sturzverletzung geltend. Die Klägerin befand sich gegen 7.00 Uhr auf dem Weg zur Arbeit als sie vor dem Haus der Beklagten auf dem
Verkehrssicherungspflicht zur Reinigung des Bürgersteiges nicht verletzt
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Klägerin. Ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB stand ihr nicht zu. Die Beklagte hatte die ihr obliegende
Keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht
Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse am Unfalltag traf die Beklagte nach Auffassung des Landgerichts keine überdurchschnittlichen Anforderungen bezüglich ihrer
Mit feuchtem Laub ist zu rechnen
Liegt der
Hinzu kam, dass der Unfall zu einer Uhrzeit geschah, bei der in der Regel ein Passant nicht damit rechnen kann, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 1994, 482/rb)
- Keine Pflicht des Landes Berlin zur Beseitigung von Laub auf Gehwegen
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2005
[Aktenzeichen: 9 U 134/04]) - Keine Verletzung der Verkehrssicherung bei Rutschgefahr auf nassem Laub
(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 24.02.1993
[Aktenzeichen: 4 U 3149/92]) - Grundstückseigentümer haftet nicht für Sturz wegen feuchtem Laub auf Gehweg
(Landgericht Coburg, Urteil vom 22.02.2008
[Aktenzeichen: 14 O 742/07])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1994, Seite: 482 WuM 1994, 482
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Dokument-Nr. 14439
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