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Landgericht Gießen, Urteil vom 11.09.2015
- 8 O 7/15 -
Verpflichtung zur Angabe von Informationen zum Energieausweis in Immobilienanzeige treffen nicht Immobilienmakler
Pflichtangaben müssen unter anderem vom Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber gemacht werden
Ein Immobilienmakler, der für den Verkäufer eine Immobilienanzeige schaltet, muss nicht sicherstellen, dass die Anzeige Informationen zum vorhandenen Energieausweis enthält. Die Pflichtangaben gemäß § 16 a der Energiesparverordnung (EnEV) muss vielmehr nur der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Gießen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucherschutzverband bemängelte im Oktober 2014 zwei von einer Gesellschaft für Immobilienmarketing in einer Tageszeitung veröffentlichte Immobilienanzeigen. Die Gesellschaft sollte im Auftrag des Eigentümers zwei Eigentumswohnungen verkaufen. Der Verbraucherschutzverband hielt die Anzeigen für
Kein Anspruch auf Unterlassung gegen Immobilienmakler
Das Landgericht Gießen entschied gegen den Verbraucherschutzverband. Ihm habe kein Anspruch auf
Verpflichtung zur Angabe von Informationen zum Energieausweis treffen nicht Immobilienmakler
Nach der Vorschrift müssen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2015
Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2015, 685/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 194 NJW-Spezial 2016, 194 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 685 WuM 2015, 685
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Dokument-Nr. 21935
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