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Landgericht Halle, Beschluss vom 20.09.2018
- 1 S 176/18 -
Kürzungsrecht des Mieters bei fehlender getrennter Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten
Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 HeizkV
Werden in einem Mietobjekt die Heiz- und Warmwasserkosten entgegen von § 9 der Heizkostenverordnung (HeizkV) nicht getrennt ermittelt, so steht dem Mieter gemäß § 12 Abs. 1 HeizkV ein Kürzungsrecht zu. Dies hat das Landgericht Halle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter die Heiz- und
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Merseburg wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe ein
Landgericht bejaht ebenfalls Recht zur Kürzung der Heiz- und Warmwasserkosten
Das Landgericht Halle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein
Erfordernis der getrennten Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten
Die nach der Heizkostenverordnung vorgesehene Verteilung der Kosten von Wärme und Warmwasser beruhe auf der Voraussetzung, so das Landgericht, dass beide Versorgungsformen aus jeweils getrennten Anlagen stammen, da nur dann die Kosten dem Nutzer nach den verordnungsrechtlichen Verteilungsregelungen zugeordnet werden können. Eine derartige Zuordnung sei aber nicht möglich, wenn eine Anlage die Nutzer sowohl mit Wärme als auch mit Warmwasser versorgt. In einem solchen Fall würde die einheitliche Verteilung der gesamten Kosten dem Ziel der Verordnung, nur den jeweiligen Nutzer aufgrund seines Nutzungsverhaltens mit den Kosten zu belasten, widersprechen. Es seien somit Geräte erforderlich, die den konkreten Wärmeverbrauch sowohl bei der Heizung als auch beim Warmwasser messen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2019
Quelle: Landgericht Halle, ra-online (zt/WuM 2019, 318/rb)
- Amtsgericht Merseburg, Urteil vom 13.07.2018
[Aktenzeichen: 6 C 110/18 (VI)]
Jahrgang: 2019, Seite: 318 WuM 2019, 318
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Dokument-Nr. 27604
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