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Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.04.2016
318 S 50/15 -

Pflicht zum Verkauf der Eigentumswohnung aufgrund Messie-Syndroms des Wohnungseigentümers

Unmöglichkeit der Durchführung von notwendigen Arbeiten

Leidet ein Wohnungseigentümer am Messie-Syndrom und führt dies dazu, dass notwendige Arbeiten, wie der Austausch von Fenstern oder das Ablesen der Heizkörper, unmöglich werden, so kann die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft den zwangsweisen Verkauf der Eigentumswohnung verlangen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer sammelte über Jahre hinweg Gegenstände in seiner Wohnung an. Dies führte schließlich dazu, dass unter anderem der beschlossene Austausch der Fenster und Einbau von Kaltwasserzählern nicht möglich war. Auch die Ablesung der Heizkörper war wiederholt unmöglich, da die Wohnung zu vollgestellt war. Zudem entfernte der Wohnungseigentümer seinen abgemeldeten Pkw nicht vom Tiefgaragenstellplatz, obwohl er dazu bereits im Jahr 2008 verurteilt wurde. Da sich sein Verhalten trotz mehrerer Abmahnungen nicht änderte, erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2014 Klage auf zwangsweisen Verkauf seines Wohneigentums. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Wohnungseigentümers.

Anspruch auf zwangsweisen Verkauf des Wohneigentums

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Wohnungseigentümers zurück. Der Wohnungseigentümergemeinschaft stehe gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) ein Anspruch auf Verkauf des Wohneigentums zu. Denn der Wohnungseigentümer habe trotz Abmahnungen wiederholt gröblich gegen seine Pflichten aus § 14 WEG Nr. 1 verstoßen.

Schwerer Pflichtenverstoß aufgrund wiederholter Unmöglichkeit der Durchführung von notwendigen Arbeiten

Die Grenze der Zumutbarkeit sei nach Ansicht des Landgerichts erreicht gewesen. Denn das Wohnverhalten des Wohnungseigentümers habe dazu geführt, dass notwendige Arbeiten nicht umgesetzt werden konnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2018
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2016, 487/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 21.04.2015
    [Aktenzeichen: 539 C 23/14]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 487
ZMR 2016, 487
 | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
Jahrgang: 2017, Seite: 34
ZWE 2017, 34

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25701 Dokument-Nr. 25701

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Kommentare (3)

 
 
Mitleser schrieb am 28.03.2018

Die Rechtsgrundlage steht im Artikel (WEG).

Und Sie wollen eine notarielle Beglaubigung für ein Urteil? Empfehlenswert ist da eher ein neues ärztliches Rezept.

matthias schrieb am 26.03.2018

matthias schrieb gerade eben

auf welcher Rechtsgrundlage basieren diese Urteile? Handelt es sich hier um staatliches Recht oder um Staatsrecht. Und dann hat es einen gültigen, räumlichen Geltungsbereich? Starke Zweifel kommen da bei mir auf!kommen Zweifel auf, dann sind Recht und Gesetz wegen Täuschung und fehlender Nachvollziehbarkeit ungültig!

beweisen Sie mir rechts-und gesetzesgültig mit notarieller Beglaubigung, dass ich falsch liege.MfG, matthias richter

matthias schrieb am 26.03.2018

auf welcher Rechtsgrundlage basieren diese Urteile? Handelt es sich hier um staatliches Recht oder um Staatsrecht. Und dann hat es einen gültigen, räumlichen Geltungsbereich? Starke Zweifel kommen da bei mir auf!kommen Zweifel auf, dann sind Recht und Gesetz wegen Täuschung und fehlender Nachvollziehbarkeit ungültig!

beweisen Sie mir rechts-und gesetzesgültig mit notarieller Beglaubigung, dass ich falsch liege.MfG, matthias richter

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