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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.09.2015
- 8 U 94/15 -
Wohnungseigentümer können ohne Vorliegen konkreter Störungen kein Hausverbot gegenüber früherer Miteigentümerin aussprechen
Früherer Entzug des Wohneigentums aufgrund unzumutbaren Verhaltens dabei unerheblich
Wurde einer Wohnungseigentümerin wegen unzumutbaren Verhaltens gemäß § 18 WEG das Wohneigentum entzogen, so kann ohne Vorliegen von konkreten Störungen ihr gegenüber kein Hausverbot ausgesprochen werden. Ihr früheres unzumutbares Verhalten spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnungseigentümerin aufgrund schwerer Pflichtverletzungen dazu gezwungen ihr Wohneigentum aufzugeben. Nachdem sie dem nachgekommen war, gestattete ihr die neue Eigentümerin ein Verbleib in der Wohnung. Dies hielten die übrigen
Kein Anspruch auf Hausverbot
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Ein Anspruch auf
Hausverbot begründet Eingriff in Kernbereich des Wohneigentums der neuen Eigentümerin
Zudem würde ein
Zum Eigentumsentzug führendes unzumutbares Verhalten unerheblich
Nach Auffassung des Kammergerichts könne das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2016
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 17.03.2015
[Aktenzeichen: 21 O 237/14]
- Wohnungseigentümergemeinschaft kann unter engen Voraussetzungen Hausverbot gegenüber einer Besuchsperson aussprechen
(Landgericht Koblenz, Urteil vom 21.06.2011
[Aktenzeichen: 2 S 19/10]) - Zahlungsrückstände - BGH zu den Voraussetzungen des Wohnungseigentumsentzugs von säumigen Wohnungseigentümern
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2007
[Aktenzeichen: V ZR 26/06])
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Dokument-Nr. 22057
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