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Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.06.2015
318 S 167/14 -

Installation von Fahrradständern auf Tief­garagen­stell­platz stellt zweckwidrige Nutzung von Sondereigentum dar

Bezeichnung "Tief­garagen­stell­platz" in Teilungserklärung meint Nutzung als Abstellmöglichkeit von Kraftfahrzeugen

Wird in der Teilungserklärung die Bezeichnung "Tief­garagen­stell­platz" verwendet, meint dies das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Installation von Fahrradständern zwecks Abstellens von Fahrrädern auf einem im Sondereigentum stehenden Tief­garagen­stell­platz stellt daher eine zweckwidrige Nutzung dar, die nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft genehmigt werden kann. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 wurde den Eigentümern einer Wohnung durch Mehrheitsbeschluss genehmigt, auf ihren im Sondereigentum stehenden Tiefgaragenstellplatz ein Fahrradständer zu errichten und zwei Elektrofahrräder aufzustellen. Dies stieß nicht bei allen Wohnungseigentümern auf Gegenliebe, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hielt den Beschluss für unzulässig, da der Tiefgaragenstellplatz seiner Ansicht nach zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sei. Nunmehr musste das Landgericht Hamburg in der Berufungsinstanz über den Fall entscheiden.

Genehmigung zur Errichtung eines Fahrradständers zum Abstellen von Fahrrädern unzulässig

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die beschlossene Genehmigung zur Errichtung des Fahrradständers zwecks Abstellens von zwei Elektrofahrrädern auf dem Stellplatz der Tiefgarage habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen und sei daher unzulässig gewesen. In der Teilungserklärung werden die Flächen als "Tiefgaragenstellplatz" bezeichnet. Dies sei nach dem Wortlaut und nächstliegenden Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Diese Auslegung werde durch § 2 Abs. 9 der Hamburgischen Garagenverordnung und § 48 der Hamburgischen Bauordnung unterstützt.

Sondereigentum an Tiefgaragenstellplatz unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich, dass die Wohnungseigentümer Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz haben. Denn auch der Gebrauch des Sondereigentums unterliege den durch eine Zweckbestimmung gesetzten Grenzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 25.11.2014
    [Aktenzeichen: 750 C 29/14]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 82
NJW-RR 2016, 82
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2016, Seite: 58
NZM 2016, 58

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Dokument-Nr.: 24858 Dokument-Nr. 24858

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Kommentare (1)

 
 
Nietzsche schrieb am 16.12.2020

Idiotisches, klimafeindliches Urteil. Hier wird immmer noch im Sinne der Reichsgaragenordnung entschieden. Ich würde mich für meinen Beruf schämen, wenn ich solch ein Urteil gefällt hätte. Warum wird nicht einfach eine Parkgebühr an öffentlichen Straßen erhoben und zwar in angemessener Höhe. Dann würde es sich für einen Autonutzer lohnen, seine Tiefgarage zu nutzen. Der öffentliche Parkraum muss dringend durch Preisanhebung verknappt werden, damit mehr Menschen nicht die Luft verpesten, andere Menschen gefährden, für Lärm sorgen, den öffentlichen Raum zustellen, das Treibhaus heizen. Wann ändert sich endlich etwas?

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