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Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.05.2011
- 324 O 246/10 -
Landgericht Hamburg verbietet Berichterstattung über „Spitzelaffäre“ und angeblich unlautere Recherchemethoden
Berichterstattung verletzt rechtswidrig allgemeine Unternehmerpersönlichkeitsrechte
Das Landgericht Hamburg hat einem Hamburger Verlagsunternehmen eine bestimmte Berichterstattung verboten, in der der Eindruck erweckt wurde, eine in einem anderen Verlag erscheinende Illustrierte habe von angeblich unlauteren Recherchemethoden der von ihr beauftragten Bildagentur gewusst.
Im zugrunde liegenden Fall stritten vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts die Verlegerinnen zweier Zeitschriften miteinander. In der Ausgabe der
Hintergrund des Rechtstreits
Hintergrund des Artikels war, dass die von der Klägerin herausgegebene
Kläger war über konkrete Überwachungsmethoden nicht informiert
Die Klägerin behauptet, über die konkreten Recherchemethoden der beauftragten Agentur nicht informiert gewesen zu sein. Durch die
Beklagte ist der Auffassung, dass Klägerin konkrete Rechercheaktivitäten der Agentur völlig gleichgültig waren
Die Beklagte hält dem entgegen, dem Leser werde in dem Artikel nur mitgeteilt, dass die Agentur im Wesentlichen Auftragsarbeit für die Klägerin erledigt habe. Dagegen werde dem Leser nicht suggeriert, dass die Klägerin auch die Art und Weise der Durchführung der Auftragsarbeit festgelegt habe. Tatsächlich habe die Klägerin allerdings über die Rechercheaktivitäten der Agentur genau Bescheid gewusst bzw. sei es ihr völlig gleichgültig gewesen, auf welche Weise fotografische Beweise bzw. Informationen über das Liebesleben der Politiker beschafft würden.
Durchschnittlicher Leser musste aus angegriffenen Textpassagen zwingend Anwendung unlauterer Recherchemethoden schlussfolgern
Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat der Unterlassungsklage mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin werde durch die konkrete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2011
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online
- BVerfG zur Prominenten-Berichterstattung: Teilerfolg für Verlage Bauer und Burda ("Bunte" und "Neue Post")
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[Aktenzeichen: 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09]) - Bild-Zeitung darf Kachelmann-Fotos nicht weiter veröffentlichen
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[Aktenzeichen: 28 O 215/10 und 28 O 216/10]) - LG Hamburg: Diözese Regensburg kann Untersagung der bisherigen Berichterstattung über Missbrauchsfälle durch den "Spiegel" verlangen
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[Aktenzeichen: 324 O 274/10])
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Dokument-Nr. 11720
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