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Landgericht Hamburg, Urteil vom 01.09.2011
- 327 O 607/10 -
Negative Bewertungen im Reisebuchungsportal – Unterlassungsanspruch einer Hotelbetreiberin erfolgreich
Ein Meinungsportal und ein Online-Reisebüro von der gleichen Betreiberin können nicht klar voneinander getrennt werden
Wer im Internet ein Reisebuchungsportal betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet auch für die Richtigkeit der in den Bewertungen behaupteten Tatsachen. Dies hat nun das Landgericht Hamburg entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Inhaberin eines Hotels und die Betreiberin eines Online-Reiseportals miteinander. Die Klägerin wollte erreichen, dass es der Beklagten gerichtlich verboten wird, in dem Bewertungsbereich ihres Portals bestimmte geschäftsschädigende Behauptungen Dritter über das
Schlechte Bewertungen für Klägerin im Reiseportal
Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das
Beklagte: Betreiberin eines Meinungsportals und zugleich Reiseportals nicht gleich Mitwettbewerberin
Die Klägerin argumentierte vor der zuständigen Wettbewerbskammer, die in dem Portal publizierten Kommentare enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Mit ihrer Verbreitung verstoße die Beklagte als Mitwettbewerberin gegen das Wettbewerbsrecht. Die Beklagte hielt dagegen, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht komme nicht in Betracht, da sie als Betreiberin des Meinungsportals gar nicht Mitwettbewerberin der Klägerin sei. Vielmehr betreibe sie das
LG: Trennung in zwei Geschäftsbereiche kaum möglich
Das Gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und es der Beklagten verboten, mehrere der von der Klägerin angegriffenen Nutzerkommentare zu verbreiten. Die Beklagte betreibe das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich sei. Im Vordergrund stehe für die Beklagte bei dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2011
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12232
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