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Landgericht Hanau, Urteil vom 22.11.2023
2 S 35/22 -

Keine Nutzungs­entschädigung wegen Vorenthaltung der Wohnung bei Klage des Vermieters gegen mieterseitige Kündigung

Kein Rücknahmewillen des Vermieters

Klagt ein Vermieter gegen die Kündigung seines Mieters, so kann er keine Nutzungs­entschädigung wegen Vorenthaltens der Wohnung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB verlangen. Denn insofern fehlt es am Rücknahmewillen des Vermieters. Dies hat das Landgericht Hanau entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung seit dem Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Hanau unter anderem über das Bestehen eines Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Vermieter. Der Mieter hatte das Mietverhältnis gekündigt, wogegen sich der Vermieter gerichtlich zur Wehr setzte. Zugleich warf der Vermieter dem Mieter vor, die Wohnung nicht herauszugeben, ihm diese also vorzuenthalten. Das Amtsgericht verneinte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Das Landgericht Hanau bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieter könne keine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Wohnung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB verlangen. Denn insofern fehle es am Rückerlangungswillen des Vermieters. Der Vermieter gehe trotz Kündigung durch den Mieter von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses aus, was er durch das Führen eines Prozesses gegen die Kündigung dokumentiere. Eines konkreten Rückgabeangebots des Mieters bedürfe es in einem solchen Fall nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2024
Quelle: Landgericht Hanau, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hanau, Urteil vom 17.01.2022
    [Aktenzeichen: 34 C 35/21]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2024, Seite: 448
GE 2024, 448
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 328
WuM 2024, 328

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Dokument-Nr.: 34157 Dokument-Nr. 34157

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