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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 18.12.1998
- 5 O 137/98 -
Weiterbildung: Sprachschule kann bei geringer Teilnehmerzahl Unterrichtsstunden nicht einfach reduzieren
Unwirksamkeit anderslautender Klauseln in Sprachunterrichtsverträgen
Auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins untersagte das Landgericht Heidelberg der Betreiberin einer Sprachschule die Verwendung mehrerer Klauseln ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Sprachunterrichtsverträge sahen vor, dass die Unterrichtsstunden bei Unterschreitung einer bestimmten Teilnehmerzahl (weniger als 4 Schüler bei Gruppenkursen) wöchentlich um die Hälfte reduziert werde. Diese Regelung verstößt gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist unwirksam.
Die beanstandete Klausel beinhaltete das einseitige Recht der beklagten Sprachschulbetreiberin, eine Leistungsänderung vorzunehmen. Die Klausel räumte der Beklagten u.a. das Recht ein, die Menge der versprochenen Leistung einseitig zu ändern, indem die Anzahl der geschuldeten Unterrichtsstunden auf die Hälfte reduziert wird. Zudem konnten Schüler statt in Gruppen in Mini-Gruppen oder in Einzelunterricht unterrichtet werden.
Gleicher Preis für halbierte Stundenzahl ist unzumutbar
Das Gericht entschied, dass diese Änderung der Leistungsmenge einen erheblichen Eingriff in das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen darstelle. Diese Äquivalenzstörung der beiderseitigen Leistungen sei für die Kunden nicht zumutbar. Der Kunde müsse für die Hälfte der Stunden das vereinbarte Entgelt entrichten, mit der Folge, dass die einzelne Stunde letztlich doppelt so teuer werde wie vereinbart.
Art des Unterrichts ist für Kunden entscheidender Vertragsgegenstand
Zudem werde die zeitliche Disposition des Kunden ganz erheblich tangiert, da er vielleicht den Gruppenunterricht gebucht habe, weil er bei einer Verteilung des Unterrichtsstoffes auf mehrere Stunden und einer langsameren Vorgehensweise bereits im Unterricht mehr lerne, hingegen bei einer Straffung des Unterrichtsinhalts auf eine intensivere Nacharbeit zu Hause angewiesen sei, die er weder einkalkuliert habe noch wünsche.
Nicht jeder Schüler wünscht arbeitsintensiven Einzelunterricht
Zudem buchen Schüler möglicherweise deshalb Gruppenunterricht, weil sie den Vergleich mit anderen Teilnehmern möchten und weil sie möglicherweise auch gar nicht so intensiv lernen möchten, wie dies in einem Einzelunterricht der Fall sei. Insbesondere bei Einzelunterricht sei eine Selbstkontrolle durch Vergleich mit anderen Teilnehmern nicht möglich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Heidelberg (vt/we)
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Dokument-Nr. 11273
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