wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 18.12.1998
5 O 137/98 -

Weiterbildung: Sprachschule kann bei geringer Teilnehmerzahl Unterrichtsstunden nicht einfach reduzieren

Unwirksamkeit anderslautender Klauseln in Sprachunterrichtsverträgen

Auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins untersagte das Landgericht Heidelberg der Betreiberin einer Sprachschule die Verwendung mehrerer Klauseln ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Sprachunterrichtsverträge sahen vor, dass die Unterrichtsstunden bei Unterschreitung einer bestimmten Teilnehmerzahl (weniger als 4 Schüler bei Gruppenkursen) wöchentlich um die Hälfte reduziert werde. Diese Regelung verstößt gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist unwirksam.

Die beanstandete Klausel beinhaltete das einseitige Recht der beklagten Sprachschulbetreiberin, eine Leistungsänderung vorzunehmen. Die Klausel räumte der Beklagten u.a. das Recht ein, die Menge der versprochenen Leistung einseitig zu ändern, indem die Anzahl der geschuldeten Unterrichtsstunden auf die Hälfte reduziert wird. Zudem konnten Schüler statt in Gruppen in Mini-Gruppen oder in Einzelunterricht unterrichtet werden.

Gleicher Preis für halbierte Stundenzahl ist unzumutbar

Das Gericht entschied, dass diese Änderung der Leistungsmenge einen erheblichen Eingriff in das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen darstelle. Diese Äquivalenzstörung der beiderseitigen Leistungen sei für die Kunden nicht zumutbar. Der Kunde müsse für die Hälfte der Stunden das vereinbarte Entgelt entrichten, mit der Folge, dass die einzelne Stunde letztlich doppelt so teuer werde wie vereinbart.

Art des Unterrichts ist für Kunden entscheidender Vertragsgegenstand

Zudem werde die zeitliche Disposition des Kunden ganz erheblich tangiert, da er vielleicht den Gruppenunterricht gebucht habe, weil er bei einer Verteilung des Unterrichtsstoffes auf mehrere Stunden und einer langsameren Vorgehensweise bereits im Unterricht mehr lerne, hingegen bei einer Straffung des Unterrichtsinhalts auf eine intensivere Nacharbeit zu Hause angewiesen sei, die er weder einkalkuliert habe noch wünsche.

Nicht jeder Schüler wünscht arbeitsintensiven Einzelunterricht

Zudem buchen Schüler möglicherweise deshalb Gruppenunterricht, weil sie den Vergleich mit anderen Teilnehmern möchten und weil sie möglicherweise auch gar nicht so intensiv lernen möchten, wie dies in einem Einzelunterricht der Fall sei. Insbesondere bei Einzelunterricht sei eine Selbstkontrolle durch Vergleich mit anderen Teilnehmern nicht möglich.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Heidelberg (vt/we)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Dienstvertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11273 Dokument-Nr. 11273

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11273

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?