wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 23.06.2010
3 S 19/10 III -

LG Heilbronn: "Deutsches Internet-Register" ist für Kunden wertlos - Keine Zahlungspflicht

Branchenbuchanbieter kann für Eintrag in Internet-Adressregister kein Geld verlangen

Das Landgericht Heilbronn hat die Klage des Branchenbuchanbieters "Deutsches Internet-Register" (DIR) abgewiesen, der für einen Unternehmenseintrag in sein Internet-Adressregister einen Jahresbeitrag von 958 Euro netto von einem Kunden verlangte. Das Gericht bescheinigte dem DIR arglistige Täuschung des Kunden.

Es hatte dem Unternehmen ein Formular mit dem Titel "Datenaktualisierung 2008" zugesandt. Gleich im ersten Absatz des Schreibens wurde auf die Kostenfreiheit der Dienste hingewiesen. Es folgte die Bitte um Aktualisierung von bereits erfassten und auf dem Formular vorgedruckten Daten des Unternehmens. Erst am Ende fand sich ein Kostenhinweis. Das Unternehmen, das das Formular ausgefüllt zurückschickte, sollte daraufhin pro Jahr 958 Euro netto für seine Eintragung in das Adressregister bezahlen.

Deutsches Internet-Register ist weitgehend unbekannt ...

Das Landgericht bescheinigte dem Branchenbuchanbieter im folgenden Prozess arglistige Täuschung des Kunden. Denn die gesamte drucktechnische Gestaltung des Formulars erwecke auch bei einem Gewerbetreibenden den Eindruck völliger Kostenfreiheit. Dieser Eindruck werde beim Empfänger des Formulars zusätzlich deshalb bestärkt, weil das DIR und dessen Dienstleistung der breiten Bevölkerung unbekannt seien.

... und ein Eintrag ist wertlos

Deshalb erwarte der Empfänger des Formulars auch nicht, dass bei Beantwortung des Schreibens Kosten anfallen. Jeder verständige Leser erkenne nach Lektüre des Schreibens sofort die Wertlosigkeit eines Eintrags im DIR. Hierfür Geld bezahlen zu müssen, stehe außerhalb jeder vernünftigen Erwartung.

Schaltung im DIR hat keinerlei Publikumswert

Die Geschäftspraxis des DIR ziele jedenfalls im Streitfall darauf ab, den Leser irre zu leiten und zu einer Antwort zu verleiten. Dem DIR sei mit Sicherheit bekannt, dass die von ihm angebotenen Dienste wirtschaftlich belanglos seien. Eine Schaltung im DIR sei von keinerlei Publikumswert. Kein Unternehmer interessiere sich für kostenauslösende Maßnahmen des DIR im aufgezeigten Umfeld. Es handele sich um ein Massengeschäft. Aus einer Vielzahl von Empfängern hoffe der Branchenbuchanbieter diejenigen zu erreichen, die das Anschreiben nur flüchtig lesen und über die Kostenfreiheit in die Irre geleitet werden.

DIR setzt auf das Massengeschäft

Auch das auffällige Missverhältnis zwischen der Leistung (dem Eintrag in das DIR) und der Gegenleistung (958 Euro netto pro Jahr) belege die Täuschungsabsicht des DIR. Angesichts des fehlenden wirtschaftlichen Werts der Anzeige sei die Preisgestaltung völlig überzogen. Es gebe auch keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Praxis, einerseits eine internetbasierte Datenkorrektur unentgeltlich zu ermöglichen und andererseits die Datenkorrektur per Fax oder briefliche Rückantwort mit Kosten von 958 Euro netto zu belegen.

Geschäftsmodell trägt sich über die Masse der potentiellen Kunden

Diese Preisgestaltung erklärten sich die Richter des Landgerichts schlicht damit, dass das DIR auch bei nur wenigen Rückläufern immer noch ordentlich verdienen wolle. Dazu werde alles unternommen, um die Empfänger zur Rücksendung des kostenauslösenden Formulars zu veranlassen. Das DIR verbürge mit einem beigefügten Rückumschlag die Portofreiheit einer Antwort. Das sei - so die Richter - aber keine Gefälligkeit, sondern bloßes Geschäftskalkül, um die Bereitschaft zur Rücksendung zu erhöhen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Heilbronn (vt/we)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Vertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11917 Dokument-Nr. 11917

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss11917

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?