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Landgericht Hildesheim, Urteil vom 06.01.2017
- 7 S 136/16 -
Kein Eintritt der Reiseversicherung bei Verlust von Reisepapieren nach Überfall
Diebstahl von Reiseunterlagen und Ausweispapieren stellen kein versichertes Ereignis dar
Das Landgericht Hildesheim hat entschieden, dass eine Reiseversicherung nicht für den Schaden aufkommen muss, der einem Reisenden entstanden ist, nachdem ihm bei einem Überfall die Flugtickets für den Rückflug nach Deutschland und sein Reisepass gestohlen wurden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Nordstemmen wohnende Kläger mit chilenischem
Amtsgericht gibt Schadensersatzklage weitgehend statt
Das Amtsgericht Elze hatte der Klage in erster Instanz weitgehend stattgegeben und eine Einstandspflicht des Versicherers bejaht. Hiergegen richtete sich die Berufung des Versicherers.
Bei Diebstahl von Reiseunterlagen liegt kein erheblicher Schaden am unmittelbaren Eigentum des Versicherten vor
Das Landgericht Hildesheim hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass weder der
Anders wäre es etwa, wenn dem Kläger Wertgegenstände gestohlen worden wären. Diese wären grundsätzlich mitversichert gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2017
Quelle: Landgericht Hildesheim/ra-online
- Verletzung durch Verfolgung eines Taschendiebs steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2013
[Aktenzeichen: S 163 U 279/10]) - Versicherungsfall muss unverzüglich der Versicherung gemeldet werden - Meldung nur bei Behörden reicht nicht aus
(Amtsgericht München, Urteil vom 08.06.2008
[Aktenzeichen: 222 C 35329/06])
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Dokument-Nr. 23706
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