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Landgericht Itzehoe, Urteil vom 18.03.2014
- 11 S 101/12 -
Kein Anspruch auf Trittschallschutz nach Austausch des Teppichbodens durch Parkett durch Nachbarn
Abzustellen ist auf Trittschallgrenze der zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses geltenden DIN 4109
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Trittschallschutz nach dem Austausch des Teppichbodens durch Parkett durch den Nachbarn, wenn die Trittschallgrenze der zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses geltenden DIN 4109 eingehalten wird. Der Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass vor mehr als 30 Jahren in sämtlichen Wohnungen des Hauses ein Teppichboden ausgelegt war und daher ein höherer Schallschutz vorlag. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung im Jahr 2006 ließen die neuen
Kein Anspruch auf Beseitigung des Parkettbodens und höheren Trittschallschutz
Das Landgericht Itzehoe entschied gegen die klagenden
Kein Anspruch auf Beibehaltung des durch den Teppichboden bedingten Trittschallschutzes
Das Landgericht verkannte nicht, dass durch den
Keine Kenntnis der neuen Wohnungseigentümer von ursprünglicher Ausstattung der Wohnungen
Zudem sei zu beachten gewesen, so das Landgericht, dass die neuen
Gegen diese Entscheidung wurde beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt (Az. V ZR 73/14).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2015
Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (zt/ZMR 2014, 907/rb)
- Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 20.08.2012
[Aktenzeichen: 35 C 58/11]
- Bundesgerichtshof, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: V ZR 73/14]
Jahrgang: 2014, Seite: 907 ZMR 2014, 907
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Dokument-Nr. 20468
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