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Landgericht Itzehoe, Urteil vom 29.03.2019
- 7 O 287/18 -
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei anaphylaktischem Schock nach Eis im Restaurant
Zur Beweislast bei allergischer Reaktion durch Speiseeis im Schnellrestaurant
Tritt nach dem Kauf und Verzehr von einem im Restaurant gekauften Eis ein allergischer Schock auf, kann man vom Restaurantbetreiber nur dann Schmerzensgeld verlangen, wenn diesem eine konkrete Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangte unter anderem Schmerzensgeld von der Beklagten. Sie behauptete, sie habe in einem von der Beklagten betriebenen Schnellrestaurant unter anderem ein
LG verneint zurechenbare Pflichtverletzung der Beklagten
Das Landgericht Itzehoe wies die Klage ab, da es an einer der Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzung fehlt. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Pflichtverletzung sei im Ausgangspunkt die Klägerin. Die Beklagte habe das Vorbringen der Klägerin zu einer Pflichtverletzung mit Nichtwissen bestritten. Denn in der Zusammenschau ihres Vortrags habe die Beklagte nach Ansicht des Gerichts ausführlich dargelegt, warum die entsprechende Behauptung der Klägerin aus ihrer Sicht nicht glaubhaft sei und jene damit wirksam bestritten.
Gericht darf bei Entscheidung keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellten
Den infolgedessen der Klägerin obliegenden Beweis hat diese nicht führen können. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im Betrieb der Beklagten ein falsches
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
- Allergische Reaktion nach Verzehr von nusshaltiger Schokolade ist als Unfall im Sinn der privaten Unfallversicherung anzusehen
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 01.03.2012
[Aktenzeichen: 14 U 2523/11]) - Lieferservice muss über Allergene und Zusatzstoffe informieren
(Landgericht Berlin, Urteil vom 17.01.2019
[Aktenzeichen: 16 O 304/17])
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Dokument-Nr. 28234
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