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Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 21.09.2005
- 6110 Js 25199/04 4 KLs -
Brandstifter zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
Das Landgericht Kaiserslautern verurteilte einen Angeklagten, dem in der Anklageschrift die Brandlegung in einem im Landkreis Kaiserslautern gelegenen Mehrfamilienhaus zur Last gelegt worden war, wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Einen anderen Angeklagten, dem in der Anklageschrift vorgeworfen worden war, den Mitangeklagten zu der Brandlegung angestiftet zu haben, hat das Gericht freigesprochen, da der Tatvorwurf in der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen werden konnte.
Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern legte den heute 26 Jahre bzw. 31 Jahre alten Angeklagten besonders schwere Brandstiftung bzw. Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung zur Last. Der 31-jährige Angeklagte sollte den 26 Jahre alten Mitangeklagten dazu bestimmt haben, einen Brandschaden an einem in seinem Eigentum stehenden Mehrfamilienwohnhaus im Landkreis Kaiserslautern herbeizuführen, wobei dem 26 Jahre alten Angeklagten finanzielle Vorteile im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses zugesagt worden sein sollten.
Der 26-jährige ist dem Ansinnen nachgekommen, indem er nachts im Keller des Anwesens ein Sofa in Brand setzte. Durch die starke Hitzeentwicklung sowie die Ausbreitung des Feuers und des Qualms entstand an dem Gebäude insgesamt ein Sachschaden von ca. 80.000 €. Die Bewohner konnten sich ins Freie retten. Die Feuerwehr benötigte ca. eine ¾ Stunde zum Löschen des Feuers.
Darüber hinaus hat der 26-jährige zuvor in der gleichen Nacht eine Mülltonne vor dem Anwesen, einen Farbeimer im Keller des Hauses sowie Prospekte auf einer Fußmatte im Treppenhaus angezündet. Das Feuer konnte jeweils durch Bewohner des Hauses gelöscht werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2005
Quelle: Pressemeldung des LG Kaiserslautern vom 21.09.2005 - bearbeitet von der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 997
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