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Landgericht Berlin, Urteil vom 03.04.2012
- 517) 222 Js 3531/11 (4/12) -
Berliner Autobrandstifter zu hoher Freiheitsstrafe verurteilt
Brandstifter gesteht Taten aus Frust über unbefriedigende Lebenssituation und aus Geltungsdrang heraus begangen zu haben
Das Landgericht Berlin hat einen 28jährigen Mann wegen einer Serie von Autobrandstiftungen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte wurde der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung, der Brandstiftung in 79 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung sowie der versuchten Brandstiftung in sechs Fällen schuldig gesprochen.
Der Angeklagte des zugrunde liegenden Falls hatte nach den Feststellungen der 17. Strafkammer des Landgerichts Berlin von Juni bis August 2011 in Berlin insgesamt 80 hochwertige Fahrzeuge mittels Grillanzünder in Brand gesetzt und dies bei weiteren sechs Fahrzeugen versucht. Bezüglich weiterer 16 Taten ist das Verfahren eingestellt worden. In zwei Fällen seien durch die Brandstiftungen auch Wohnhäuser in Mitleidenschaft gezogen worden. Im schwerwiegendsten Fall habe der Angeklagte am 28. Juli 2011 ein unter einem Carport stehendes Fahrzeug angezündet. Der Carport habe dadurch ebenfalls
Geständigkeit und Reue wirken sich strafmildern für Täter aus
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht strafmildernd, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich in vollem Umfange geständig und reuig gezeigt hat. Dabei fiel insbesondere ins Gewicht, dass ohne das
Hohe Schaden, Sozialschädlichkeit und Gefahr für Menschenleben durch Taten haben strafverschärfende Wirkung
Strafschärfend wertete das Gericht den hohen Schaden, die Sozialschädlichkeit der Taten und die Gefährdung von Menschenleben durch diejenigen nächtlichen Brandlegungen, bei denen Wohnhäuser in Mitleidenschaft gezogen worden seien.
Landgericht bleibt mit Strafmaß unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Freiheitsstrafe von acht Jahren
Mit seinem Urteil blieb das Gericht unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren gefordert hatte. Die Verteidigung hatte kein konkretes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2012
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 13289
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