wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2015
11 S 118/14 -

Bevollmächtigter darf neben zu vertretenen Wohnungseigentümer nicht an Eigentümer­versammlung teilnehmen

Verstoß gegen Gebot der Nichtöffentlichkeit der Eigentümer­versammlung

Lässt sich ein Wohnungseigentümer bei einer Eigentümer­versammlung von einem Bevollmächtigten vertreten, so darf er selbst nicht an der Versammlung teilnehmen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Eigentümer­versammlung gemäß § 23 Abs. 1 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) vor. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ sich ein Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung im Februar 2014 von seiner Ehefrau und einen seiner Söhne vertreten. Zugleich trat der Wohnungseigentümer in der Versammlung aber als Verwalter und Versammlungsleiter auf. Der einzig andere Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig und verließ daher die Versammlung. Nachfolgend erhob er Klage gegen die in seiner Abwesenheit in der Versammlung getroffenen Beschlüsse. Das Amtsgericht Tauberbischofsheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Wohnungseigentümers.

Unwirksamkeit der Beschlüsse aufgrund Verstoßes gegen Gebot der Nichtöffentlichkeit

Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Die in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse seien unwirksam, da sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit zustande gekommen seien.

Unzulässige gleichzeitige Anwesenheit von Wohnungseigentümer und seinem Bevollmächtigten

Grundsätzlich dürfe sich zwar ein Wohnungseigentümer durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, so das Landgericht. In diesem Fall dürfe er aber selbst nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Andernfalls liege ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit gemäß § 23 Abs. 1 WEG vor. Nimmt der Wohnungseigentümer an der Versammlung neben seinem Bevollmächtigten teil, so werde sein Bevollmächtigter zum nicht teilnahmeberechtigten Dritten. Zweck der Nichtöffentlichkeit sei es, die Eigentümerversammlung von fremdem Einfluss freizuhalten. Kein Mitglied dürfe sich durch die Präsenz von Begleitern unterstützen lassen oder seinem Auftreten mehr Gewicht verleihen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2018
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tauberbischofsheim, Urteil vom 19.09.2014
    [Aktenzeichen: 1 C 83/14]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 1251
NJW 2016, 1251
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 208
NJW-RR 2016, 208
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2016, Seite: 104
NZM 2016, 104

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25560 Dokument-Nr. 25560

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25560

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?