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Landgericht Kleve, Urteil vom 27.04.2007
- 5 S 48/06 -
Körnerkissen gehören nicht in die Mikrowelle
Hausratversicherung haftet nicht für grob fahrlässiges Handeln
Wer die Gebrauchsanleitung für sein Mikrowellengerät nicht beachtet und entgegen der ausdrücklichen Warnung ein Körnerkissen in der Mikrowelle aufheizt, muss den daraus entstehenden Schaden selbst tragen. Das hat das Landgericht Kleve entschieden.
Die Ehefrau des im Kreis Kleve wohnhaften Versicherungsnehmers hatte ein mit Körnern gefülltes Säckchen in ihrem Mikrowellengerät erhitzt. Plötzlich fing das Kornsäckchen Feuer, und das Mikrowellengerät wurde vollständig zerstört. Der Hausratversicherer weigerte sich, den Schaden (750,17 €) zu übernehmen. Er argumentierte unter anderem, dass die Ehefrau grob fahrlässig gehandelt habe, weil sie einen Warnhinweis in der Gebrauchsanleitung nicht beachtet habe.
Die Klage des Versicherungsnehmers wies das Landgericht Kleve in letzter Instanz ab. In der Gebrauchsanweisung sei nämlich ausdrücklich davor gewarnt worden, Kissen, die mit Körnern, Kirschkernen oder Gel gefüllt seien, im Mikrowellengerät zu erwärmen, weil Brandgefahr bestehe. Wer einen derart klaren Hinweis missachte, verhalte sich grob fahrlässig, so dass der Hausratversicherer von der Leistung frei werde (§ 61 Versicherungsvertragsgesetz). Dies gelte unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer die Gebrauchsanweisung überhaupt gelesen habe. Gerade wenn ein technisches Gerät nicht zu seiner ursprünglichen Bestimmung, sondern zu anderen Zwecken benutzt werde, müsse die Gebrauchsanweisung unbedingt studiert werden. Dass der Kläger den Hinweis in der über fünfseitigen Gebrauchsanweisung überlesen habe, ließ das Gericht nicht als Entschuldigung gelten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2007
Quelle: ra-online, LG Kleve (pm)
Jahrgang: 2008, Seite: 917 VersR 2008, 917
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Dokument-Nr. 4296
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