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Landgericht Kleve, Urteil vom 20.12.1996
- 6 S 22/96 -
Mängelanzeige eines Reisenden zwei Tage vor Reiseende ist gleichzusetzen mit unterlassener Mängelanzeige
Reisenden steht dann kein Anspruch auf Schadensersatz und Recht zur Minderung zu
Beanstandet ein Reisender erst zwei Tage vor Reiseende verschiedene schon Tage zuvor bemerkte Mängel, so ist dies mit einer unterlassenen Mängelanzeige gleichzusetzen. In diesem Fall steht dem Reisenden kein Anspruch auf Schadenersatz und kein Recht zur Reisepreisminderung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kleve hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verbrachte ein Pauschalreisender im Sommer 1994 seinen Urlaub auf Mallorca. Nach seinen eigenen Angaben bemerkte der Reisende bereits an den ersten Tagen verschiedene
Kein Anspruch auf Schadenersatz und Reisepreisminderung
Das Landgericht Kleve bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Reisenden zurück. Ihm habe weder der Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB noch der Anspruch auf
Verspätete Mängelanzeige war gleichzusetzen mit unterlassener Mängelanzeige
Die Ansprüche seien nach Ansicht des Landgerichts nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen gewesen, weil der Reisende zu spät die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2015
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Kleve, Urteil vom 30.11.1995
[Aktenzeichen: 2 C 512/95]
Jahrgang: 1997, Seite: 1207 NJW-RR 1997, 1207 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 1997, Seite: 72 RRa 1997, 72
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Dokument-Nr. 20793
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