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Landgericht Koblenz, Urteil vom 17.01.2019
- 1 O 135/18 -
Stadt haftet nicht für Sturz eines Kindes vom Klettergerüst eines öffentlichen Spielplatzes
Kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten bei ausreichend vorhandenem Fallschutz
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Stadt nicht für den Sturz eines 8-jährigen Kindes vom Klettergerüst eines öffentlichen Spielplatzes haftet.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde eine Stadt an der Lahn verklagt, die im angrenzenden Stadtwald einen Spielplatz unterhält. Auf dem Spielplatz befindet sich ein Klettergerüst, ein sogenanntes Hangelgerüst. In einer Höhe von 2,40 m befindet sich eine waagerecht liegende Leiter, an der sich spielende
Stadt verweist auf ausreichend vorhandenen Fallschutz
Dem trat die beklagte Stadt mit der Begründung entgegen, dass die Fallhöhe vorliegend lediglich 80 cm betrage. Zu dieser Berechnung verwies die Stadt darauf, dass ein 8-jähriges
Anforderungen an Fallschutz richten sich nach Fallhöhe
Das Landgericht Koblenz schloss sich der Auffassung der Beklagten an und wies die Klage ab. Zwar haftet eine Stadt als Betreiberin eines öffentlichen Spielplatzes grundsätzlich nach § 823 Abs. 1 BGB bei einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Dabei umfasse die Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die bei objektiver Betrachtung notwendig aber auch ausreichend seien, um andere vor Schäden zu bewahren. Bei Spielplätzen bedeute dies konkret, dass der Benutzer eines Spielplatzes vor solchen Gefahren geschützt werden solle, die über das übliche Risiko bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung hinausgingen und vom Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar seien. Bei Spielgeräten würden sich dabei die Anforderungen an den Fallschutz nach der Fallhöhe richten. Diese entsprächen nicht generell der Gerätehöhe. Wie die beklagte Stadt zur Überzeugung des Gerichtes zutreffend ausgeführt habe, betrage die Fallhöhe konkret bei bestimmungsgemäßer Benutzung von Kindern, die nach ihrem Alter für die Benutzung des Gerätes in Frage kommen, lediglich ca. 80 cm. Bei einer solch relativ geringen Fallhöhe sei aber ein normaler Naturboden, wie beispielsweise eine Rasenfläche oder auch Sand ausreichend.
Fallschutz in ausreichender Stärke vorhanden
Nun spielen auf einem Spielplatz allerdings
Kläger muss Folgen des Unfalles selbst tragen
Insgesamt sei danach eine Verletzung der
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
§ 823 Schadensersatzpflicht Abs. 1
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2019
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online
- Beweispflicht bei Sturz auf Kinderhüpfburg im Freizeitpark aufgrund geringer Luftfüllung
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 03.12.2012
[Aktenzeichen: 5 U 1054/12]) - Kind hat nach Sturz aus Karussell Anspruch auf Schmerzensgeld
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.04.2014
[Aktenzeichen: 1 U 110/13])
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Dokument-Nr. 27052
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