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Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.11.2022
- 3 O 37/22 -
Private Kindertagesstätte darf Betreuungsvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen
Private Bildungseinrichtung kann die Betreuung durch Auswahl der Kinder nach ihren Vorstellungen frei gestalten
Eine Regelung in einem Betreuungsvertrag einer privaten Kindertagesstätte nach der beide Seiten das Recht haben, den Betreuungsplatz mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, ist wirksam. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.
Die Beklagte betreibt eine private
Eltern wollen Betreuungsvertrag fortführen
Dagegen wehrten sich die Eltern und verlangten, dass die Betreuung fortgesetzt werde. Sie vertraten im Prozess vor dem Landgericht die Meinung, eine Kündigung ohne besonderen Grund sei nicht zulässig, die Vertragsklausel sei daher ungültig. Durch die Kündigung werde die Entwicklung der Kinder behindert. Deshalb sei eine Beendigung der Betreuung nur zumutbar, wenn es dafür wichtige Gründe gebe. Gravierende Vorfälle habe es hier aber nicht gegeben.
Die beklagte
Gericht weist Klage auf Fortsetzung der Betreuung ab
Die vertragliche Vereinbarung, wonach beide Seiten den Betreuungsplatz auch ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, sei zulässig. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei daher wirksam. Zwar stelle ein erzwungener Wechsel des Kindergartens eine erhebliche Belastung für die Kinder dar. Auf der anderen Seite habe aber auch eine private Bildungseinrichtung ein verständliches Interesse, die Betreuung durch Auswahl der Kinder nach ihren Vorstellungen frei zu gestalten. Das – so führte das Gericht weiter aus – sei vom Bundesgerichtshof für Privatschulen bereits ausdrücklich so entschieden worden. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn sich eine private
Die Kündigung, erklärte das Gericht weiter, sei hier auch nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen unzumutbar. Ein Wechsel von Betreuungspersonen sei zwar immer eine Belastung für die Kinder, komme im Kindergartenalltag aber häufiger vor. Eine außergewöhnliche psychosoziale Gefährdung der Kinder der Kläger durch einen Wechsel des Kindergartens sei hier nicht feststellbar.
Eine Kündigung, so das Gericht in seinem Urteil, sei daher nur dann unzulässig, wenn sie willkürlich sei und daher „Treu und Glauben“ widerspreche. Das könne hier aber nicht festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen der Einrichtung und der Kindesmutter sei offensichtlich problematisch. Die von der Mutter verfassten Schreiben seien von Vorwürfen und der Ankündigung rechtlicher Konsequenzen geprägt. Es liege auf der Hand, dass diese schriftliche Kommunikation auf juristischer Ebene nicht mit dem in der Einrichtung verfolgten pädagogischen Konzept einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft in Einklang zu bringen sei. Wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2023
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 32581
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