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Landgericht Koblenz, Urteil vom 01.06.2022
- 3 O 378/21 -
Betrug beim Online-Banking: Bankkunden bekommen bei grober Fahrlässigkeit keinen Schadensersatz
Grob fahrlässiger Verstoß gegen Sorgfaltspflichten führt zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
Wer einem Online-Banking Betrug zum Opfer fällt, die Täuschung aber hätte erkennen können, verstößt gegen seine Sorgfaltspflichten als Bankkunde. Der Schaden muss von der Bank nicht erstattet werden. Dies hat das Landgericht Koblenz entscheiden
Die Klägerin nutzte als Kundin der beklagten Bank deren
Streit um Betrug beim Online-Banking
Die Klägerin vertrat im Prozess die Meinung, der überwiesene Betrag sei ihr von der Bank zu erstatten. Sie habe nicht erkennen können, dass es sich um eine Betrugsmasche – sogenanntes „Pharming“ – handelte. Ihren Computer habe sie mit einem Virenprogramm geschützt. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Verhalten der Klägerin sei grob fahrlässig gewesen, so dass sie ihren Schaden selbst zu tragen habe.
Grob fahrlässiger Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nämlich „in grob fahrlässiger Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt“, als sie die „Demoüberweisung“ mit einer echten Transaktionsnummer durchgeführt habe. Sie habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer könne erwartet werden, dass er die Nutzung des Online-Bankings einstellt, wenn die Umstände sehr zweifelhaft sind und auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten. Das – so führte das Gericht weiter aus – sei hier der Fall gewesen. Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale
Kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Bank
Auch die in der „Demoüberweisung“ genannte hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen. Die Klägerin habe ja selbst zugegeben, die Aufforderung zur Demoüberweisung sei ihr „gefühlsmäßig komisch vorgekommen“, weshalb sie zunächst von vorn begonnen habe. Sie habe auch sehen können, dass auf dem TAN-Generator die reale Ziel-Kontonummer und der tatsächliche Überweisungsbetrag angezeigt wurden. Dennoch habe die Klägerin die Transaktionsnummer für die „Demoüberweisung“ eingegeben. Dies hielt das Gericht für einen derart groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass die Klägerin den Schaden selbst zu tragen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2022
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32000
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