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Landgericht Köln, Urteil vom 15.05.2013
- 18 O 148/08 -
Verkehrsunfall: Grundsätzliches Mitverschulden des Motorradfahrers bei Nichtragen geeigneter Schutzkleidung
Kein Mitverschulden bei fehlender Ursächlichkeit zwischen Sorgfaltspflichtverstoß und Verletzung
Trägt ein Motorradfahrer keine geeignete Schutzkleidung und kommt es zu einem Verkehrsunfall, so ist ihm grundsätzlich ein Mitverschulden an den Unfallfolgen anzulasten. Dies gilt dann nicht, wenn der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nicht ursächlich für die Verletzungen war. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einem Autofahrer und einem Motorradfahrer zu einem
Nichttragen von Schutzkleidung begründet regelmäßig Mitverschulden
Das Landgericht Köln führte zunächst aus, dass sich die Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers an diejenigen Sorgfaltsanforderungen bemessen, die ein verständiger und ordentlicher Mensch zur Vermeidung eines Schadenseintritts generell anzuwenden pflegt. Dabei seien gesetzlich normierte Pflichten nicht entscheidend. Dies zugrunde gelegt, sei eine angemessene Schutzkleidung während des Motorradfahrens zu fordern. Denn sie könne die Verletzungsgefahren und -folgen eines Sturzes oder Unfalls erheblich verringern. Daher begründe das Nichttragen einer ausreichenden Schutzkleidung regelmäßig ein anspruchsminderndes
Keine Ursächlichkeit zwischen Sorgfaltspflichtverstoß und Unfallfolgen
Ein anspruchsminderndes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16773
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