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Landgericht Köln, Urteil vom 22.10.2018
- 18 O 33/18 -
Vertragsstrafenklauseln im Bauvertrag: Kumulation einzelner Vertragsstrafen darf Obergrenze von 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten
Bei Verstoß gegen Kumulierungsverbot sind Vertragsstrafenklauseln unwirksam
Bei der Kumulation einzelner Vertragsstrafen im Rahmen eines Bauvertrags darf die Obergrenze von 5 % der Auftragssumme nicht überschritten werden. Wird gegen das Kumulierungsverbot verstoßen, sind die Vertragsstrafenklauseln wegen unangemessen Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 wurde eine Baufirma mit Fassadenarbeiten an einer Gesamtschule in Köln beauftragt. Nach den Vertragsbedingungen des Bauvertrags standen unter anderem mehrere Verstöße bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung unter einer
Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausen wegen Verstoßes gegen Kumulierungsverbot
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Baufirma. Die Klauseln zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2020
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2019, Seite: 110 NJW-Spezial 2019, 110
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Dokument-Nr. 28448
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