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Landgericht Köln, Urteil vom 22.10.2018
- 18 O 33/18 -
Vertragsstrafenklauseln im Bauvertrag: Kumulation einzelner Vertragsstrafen darf Obergrenze von 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten
Bei Verstoß gegen Kumulierungsverbot sind Vertragsstrafenklauseln unwirksam
Bei der Kumulation einzelner Vertragsstrafen im Rahmen eines Bauvertrags darf die Obergrenze von 5 % der Auftragssumme nicht überschritten werden. Wird gegen das Kumulierungsverbot verstoßen, sind die Vertragsstrafenklauseln wegen unangemessen Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 wurde eine Baufirma mit Fassadenarbeiten an einer Gesamtschule in Köln beauftragt. Nach den Vertragsbedingungen des Bauvertrags standen unter anderem mehrere Verstöße bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung unter einer Vertragsstrafe. Für jeden einzelnen Verstoß war eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 5 % der Auftragssumme fällig. Nachdem die Auftraggeberin bei einer Baustellenbegehung mehrere Verstöße festgestellt hatte, bestand Streit über die Wirksamkeit der Vertragsstrafenklauseln. Der Fall kam daher vor Gericht.Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der... Lesen Sie mehr
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