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Landgericht Köln, Urteil vom 23.01.2020
- 2 O 93/19 -
Krankenhausbesucher muss mit Stolperfallen rechnen
LG Köln zur Verkehrssicherungspflicht eines Krankenhausträgers
Der Besucher eines Krankenhauses muss sich auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten. Das Landgericht Köln lehnte mit seiner Entscheidung den Anspruch einer Krankenhausbesucherin auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz, Haushaltsführungsschaden sowie Verdienstausfallschaden ab. Die Frau diese Ansprüche geltend, weil sie im Eingangsbereich eines Krankenhauses über den Verbindungsholm zweier Sitzgruppen gestolpert war.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war zu Besuch in einem
Verbindungsholm zwischen Sitzelementen für Besucher ausreichend erkennbar
Das Landgericht Köln überzeugte sich selbst von der
Besucher eines Krankenhauses muss sich auf typische Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2020
Quelle: Landgericht Köln/ra-online (pm/kg)
- Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz im Freizeitpark aufgrund eigenen Fehlverhaltens
(Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.01.2020
[Aktenzeichen: 3 O 126/19]) - Kein Schadensersatzanspruch nach Wagonsturz am Bahnhof
(Landgericht Hildesheim, Urteil vom 07.12.2016
[Aktenzeichen: 5 O 97/16]) - Krankenhaus haftet nicht für Sturz einer Patientin beim alleinigen Toilettengang
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.12.2014
[Aktenzeichen: 26 U 13/14])
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Dokument-Nr. 28380
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