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Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.01.2020
- 3 O 126/19 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz im Freizeitpark aufgrund eigenen Fehlverhaltens
LG Koblenz zu den Verkehrssicherungspflichten im Freizeitpark
Stürzt ein Besucher eines Freizeitparks, weil er eine Fahrgeschäftanlage nicht wie ausgeschildert durch den Ausgang sondern durch den Eingang verlässt, hat der Besucher keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Betreiber einer Spiel- und Vergnügungsanlage muss Besucher nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehen und vom Besucher weder vorhersehbar noch ohne weiteres erkennbar sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls besuchte mit einer Bekannten und deren Kindern einen
LG verneint Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das Landgericht wies die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers zurück. Nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB haftet ein Parkbetreiber für die Verletzung von Schutzpflichten bzw. Verkehrssicherungspflichten dafür, dass der Parkbesucher nicht durch die Anlagen im Park an seiner Gesundheit geschädigt wird. Hierbei muss der Betreiber einer Spiel- und Vergnügungsanlage den Benutzer aber nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehen und vom Benutzer weder vorhersehbar noch ohne weiteres erkennbar sind. Hierzu hat das Landgericht entschieden, dass der Parkbetreiber seine
Angestellten stehen andere Befugnisse zu als Besuchern
Auch ist es für das Landgericht unerheblich, wenn zuvor ein Mitarbeiter des Parks die Tür auch als Ausgang genutzt hat, da Angestellte in einem Park andere Befugnisse als Besucher haben und darüber hinaus mit der Örtlichkeit vertraut sind. Ein Schluss darauf, dass die Tür von jedermann als Ausgang genutzt werden dürfe ergibt sich aus einer Nutzung durch einen Mitarbeiter daher nicht.
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) 1 Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2 Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) 1 Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. [...]
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2 Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2020
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
- Kind hat nach Sturz aus Karussell Anspruch auf Schmerzensgeld
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.04.2014
[Aktenzeichen: 1 U 110/13]) - Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz und Verletzung in Wasserskianlage
(Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 14.03.2019
[Aktenzeichen: 8 U 13/18])
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Dokument-Nr. 28339
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