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Landgericht Köln, Urteil vom 28.05.2008
- 28 O 157/08 -
Veröffentlichung von E-Mails auf Website verletzt Persönlichkeitsrecht
Geheimsphäre betroffen
Wer ohne Erlaubnis eine fremde E-Mail veröffentlicht, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Absenders und kann von diesem abgemahnt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor. Die Veröffentlichung einer E-Mail ist nur dann erlaubt, wenn es einen sehr wichtigen Grund gibt, der schwerer wiegt, als das Geheimhaltungsinteresse des Absenders.
Im zugrunde liegenden Fall ärgerte sich der Verfasser (Kläger) zweier E-Mails darüber, dass seine vertraulich verschickten E-Mails in einem
Landgericht: Veröffentlichung der E-Mails ist unzulässig
Das Landgericht Köln entschied, dass die Veröffentlichung der E-Mails im
Veröffentlichung stellt Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar
Dem Verfasser der
Eingriff in die Geheimsphäre
Die Veröffentlichung der privaten
Keine Rechtfertigung für Veröffentlichung
Auch wenn der Beklagte durch das Veröffentlichen der E-Mails auf dem Server darstellen wollte, dass Angriffe gegen seine Homepage erfolgen, denen er sich nicht beugen werde, rechtfertige dies nicht die Veröffentlichung der E-Mails. Insoweit überwiege weiterhin das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6637
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