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Landgericht Köln, Urteil vom 20.08.2015
- 31 O 112/15 -
Bei Online-Werbung für Klimageräte muss Energieeffizienzklasse direkt neben dem Preis angegeben werden
Abmahnung gegen OBI und vier weitere Online-Händler erfolgreich
Bei einer Werbung für Klimageräte mit Preisen im Internet muss stets auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Dies stellte das Landgericht Köln in einem Urteil gegen den Baumarkt OBI klar.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen im September 2014 sechs Online-Händler wegen fehlerhafter Angaben bei Klimageräten abgemahnt. Der Bundesverband verwies darauf, dass gerade bei Klimageräten der Verkaufspreis nicht alles sei.
Energieeffizienzklasse muss direkt neben dem Preis angegeben werden
Das Landgericht Köln berief sich in seiner Entscheidung gegen die Baumarktkette OBI auf die europäische Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung, die vorschreibt, dass bei Produkten, die im Internet verkauft werden, immer auch die Energieeffizienzklasse angezeigt werden muss. Sobald ein Produkt unter Angabe eines Preises beworben wird, muss die Energieeffizienzklasse direkt angegeben werden. Eine
Sechs Online-Händler abgemahnt
Die Klage erfolgte im Rahmen einer Abmahnaktion des Bundesverbands der Verbraucherzentralen zu Klimageräten im September 2014. Dabei wurden sechs Online-Händler abgemahnt, die sich nicht an die Vorgaben hielten: Bauhaus, Otto, Conrad, Baumarkt Direkt, OBI, und Hornbach. In vier Fällen gaben die Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab. Gegen OBI und Hornbach reichte der Bundesverband Klage ein. Die Klage gegen Hornbach wurde vom Landgericht Landau in der Pfalz mit Urteil vom 3. September 2015 (Az. 4 O 380/14) abgewiesen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat dagegen Berufung eingelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 21554
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