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Landgericht Köln, Urteil vom 06.11.2014
- 31 O 512/13 -
Amazon darf Kleidung nicht ohne Textilkennzeichnung und Haushaltsprodukte nicht ohne Grundpreisangaben anbieten
Fehlende Angaben können nicht als Versehen oder "Ausreißer" gewertet werden
Das Landgericht Köln hat dem Online-Händler Amazon mit Sitz in Luxemburg auf Klage der Wettbewerbszentrale untersagt, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Ferner wurde dem Unternehmen untersagt, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben.
Im zugrunde liegenden Fall war festgestellt worden, dass der Online-Händler
Amazon bewertet fehlende Angaben selbst als "Ausreißer"
Die seitens der Wettbewerbszentrale angebotene Möglichkeit, die Verstöße außergerichtlich durch Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung auszuräumen, hatte
Gericht weist Behauptungen Amazons als unsubstantiiert und unbeachtlich zurück
Diese Argumentation ließ das Landgericht jedoch nicht gelten. Das Vorbringen Amazons, die Textilkennzeichnung sei aufgrund eines technischen Versehens "bei einem Teil der User kurzzeitig nicht sichtbar gewesen", wies das Gericht ebenso als unsubstantiiert und unbeachtlich zurück wie die Behauptung, bei den fehlenden Grundpreisen handele es sich um "Ausreißer".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2014
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
- LG Nürnberg-Fürth: Allgemeine Geschäftsbedingungen von Amazon zur Einräumung von Lizenz unwirksam
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011
[Aktenzeichen: 4 HK O 9301/10]) - Amazon muss Gutscheine drei Jahre lang einlösen
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.01.2008
[Aktenzeichen: 29 U 3193/07])
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Dokument-Nr. 19162
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