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Landgericht Köln, Urteil vom 06.11.2014
31 O 512/13 -

Amazon darf Kleidung nicht ohne Textilkennzeichnung und Haushaltsprodukte nicht ohne Grundpreisangaben anbieten

Fehlende Angaben können nicht als Versehen oder "Ausreißer" gewertet werden

Das Landgericht Köln hat dem Online-Händler Amazon mit Sitz in Luxemburg auf Klage der Wettbewerbszentrale untersagt, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Ferner wurde dem Unternehmen untersagt, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben.

Im zugrunde liegenden Fall war festgestellt worden, dass der Online-Händler Amazon selbst (also nicht über den "Marketplace" von Drittanbietern) vertriebene Damenblusen angeboten hatte, ohne entsprechend der Textilkennzeichnungsverordnung anzugeben, aus welchen textilen Fasern die Blusen gefertigt waren. Ebenso hatte Amazon Teppichreiniger und ein Multiöl angeboten, ohne jeweils den nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Grundpreis anzugeben.

Amazon bewertet fehlende Angaben selbst als "Ausreißer"

Die seitens der Wettbewerbszentrale angebotene Möglichkeit, die Verstöße außergerichtlich durch Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung auszuräumen, hatte Amazon abgelehnt. Vor dem Landgericht Köln vertrat Amazon die Auffassung, dass es sich um ein technisches Versehen und damit um Fehler im Einzelfall handele, die zwar bedauerlich seien, aber angesichts ihrer Größe bei einem derartigen Massengeschäft vorkommen könnten. Amazon würde alleine unter dem Stichwort "Bekleidung" 145.000 Produkte anbieten, unter dem Stichwort "Küche & Haushalt" 283.000 Produkte und unter dem Stichwort "Auto" sogar 1.048.000 Produkte. Die hier beanstandeten Einzelverstöße im Massengeschäft könne man als "Ausreißer" der Beklagten nicht vorwerfen, sonst würde das gesamte Geschäftsmodell der Firma Amazon gefährdet.

Gericht weist Behauptungen Amazons als unsubstantiiert und unbeachtlich zurück

Diese Argumentation ließ das Landgericht jedoch nicht gelten. Das Vorbringen Amazons, die Textilkennzeichnung sei aufgrund eines technischen Versehens "bei einem Teil der User kurzzeitig nicht sichtbar gewesen", wies das Gericht ebenso als unsubstantiiert und unbeachtlich zurück wie die Behauptung, bei den fehlenden Grundpreisen handele es sich um "Ausreißer".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2014
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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