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Landgericht Köln, Urteil vom 08.04.2015
- 7 O 231/14 -
Verbandsstrafe gegen Fußballverein aufgrund Wurfs eines Böllers durch Besucher: Fußballverein steht gegenüber Besucher Schadenersatzanspruch zu
Schwerwiegende Verletzung von Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten durch Stadionbesucher
Wird gegen einem Fußballverein eine Verbandsstrafe verhängt, weil ein Stadionbesucher einen Böller zwischen anderen Besuchern geworfen hat und diese durch die Detonation verletzt wurden, kann dem Verein ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Stadionbesucher zustehen. Denn durch sein Verhalten hat der Besucher in schwerwiegender Weise gegen die gegenüber dem Verein geltenden Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten verletzt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 warf ein Stadionbesucher während eines Zweitligaspiels einen Böller zwischen andere Besucher. Durch die Detonation wurden sieben Zuschauer verletzt. Unter anderem aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das DFB-Sportgericht den
Anspruch auf Schadenersatz wegen Böllerwurfs bestand
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Fußballvereins. Ihm habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Schadenersatzanspruch wegen der aufgrund des Böllerwurfs verhängten
Verhängung der Verbandsstrafe lag nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit
Soweit der Stadionbesucher einwarf, dass die Verhängung der
Abwälzung der Verbandsstrafe auf Zuschauer zulässig
Nach Auffassung des Landgerichts sei es darüber hinaus zulässig, die verhängte
Zuschauer müssen Fußballverein vor Schäden bewahren
Weiterhin seien die Zuschauer nach Ansicht des Landgerichts verpflichtet den
Kein Mitverschulden des Fußballvereins
Dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2015
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21081
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