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Landgericht Krefeld, Urteil vom 20.12.2017
- 2 S 65/16 -
Kein Recht zur Minderung der Nutzungsentschädigung bei Mängelanzeige nach Mietverhältnisende
Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses unterlassene Mängelanzeige nicht nachholen
Es besteht kein Recht zur Minderung der Nutzungsentschädigung, wenn zwar ein Mangel schon während des Mietverhältnisses vorlag, die Mängelanzeige jedoch erst nach Beendigung des Mietverhältnisses erhoben wird. Nach Mietvertragsende kann der Mieter eine unterlassene Mängelanzeige nicht nachholen. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall nutzten die Mieter einer Wohnung trotz Beendigung des Mietverhältnisses im Oktober 2013 die Mietsache weiter. Erst im September 2014 gaben sie die Wohnung an die Vermieter heraus. Die Vermieter klagten daher gegen die Mieter auf Zahlung einer
Amtsgericht gibt Klage statt
Das Amtsgericht Kempen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Ihrer Meinung nach sei die
Landgericht verneint Minderung der Nutzungsentschädigung
Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Als
Kein Minderungsrecht aufgrund fehlender Mängelanzeige
Die Miete sei nach Ansicht des Landgerichts nicht gemindert gewesen, da es an einer
Mietmangel während Nutzungsentschädigung begründet keine Minderung
Zu beachten sei zudem, so das Landgericht, dass auftretende Mängel während der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2019
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Kempen, Urteil vom 07.10.2016
[Aktenzeichen: 13 C 452/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 268 MDR 2018, 268 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1983 NJW 2018, 1983 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 717 NJW-RR 2018, 717 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2018, Seite: 787 NZM 2018, 787
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Dokument-Nr. 27142
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