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Landgericht Leipzig, Beschluss vom 02.12.2011
5 O 3533/11 -

Sternchenhinweis genügt nicht für Rücknahme von plakativen Leistungs­versprechen

Preiswerbung für Telefonanschluss irreführend

Per einstweiliger Verfügung wurde dem Tele­kommunikations­unternehmen PrimaCom untersagt, blickfangmäßig mit einem Preis für einen Telefonanschluss zu werben, wenn das beworbene Produkt nicht über die gesamte Vertragsdauer zu diesem Preis von dem Kunden in Anspruch genommen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Leipzig hervor.

Im hier zugrunde liegenden Fall hat die PrimaCom auf seiner Internetseite einen Telefonanschluss mit Telefonflatrate beworben.

Ab 4. Monat Grundpreiserhöhung von 10 Euro pro Monat

Der in der Werbung angegebene monatliche Grundpreis von 15 Euro war blickfangmäßig hervorgehoben. Erst am Ende der Seite wurde in einem in kleiner Schriftart gehaltenen Sternchenhinweis darauf hingewiesen, dass die Option Telefonflatrate nur für die ersten drei Monate inklusiv ist und ab dem 4. Monat der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten 10 Euro zusätzlich zum Grundpreis kostet. Bei Abschluss des Vertrages war der Kunden demnach gezwungen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von insgesamt 210 Euro zu entrichten.

Landgericht Leipzig untersagt Werbung von PrimaCom per einstweiliger Verfügung

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Leipzig dem Telekommunikationsunternehmen per einstweiliger Verfügung untersagt, blickfangmäßig mit einem Preis für einen Telefonanschluss zu werben, wenn das beworbene Produkt nicht über die gesamte Vertragsdauer zu diesem Preis von dem Kunden in Anspruch genommen werden kann.

Kein Einzelfall: Unterlassungserklärung auch für Kabel Deutschland

Der oben beschriebene Fall stellt keinen Einzelfall dar. Im Telekommunikationsbereich kommt es wiederholt zu Beschwerden, die eine irreführende Blickfangwerbung zum Thema haben. In dem aktuellsten Fall gab Kabel Deutschland gegenüber der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung wegen einer irreführenden Großflächenwerbung ab. Das Unternehmen hatte im Rahmen einer Werbekampagne für Hochgeschwindigkeitsinternet mit der grafischen Verknüpfung einer Preisangabe und einer Übertragungsgeschwindigkeit geworben. In einem rot unterlegten Kreis wurde für das Produkt „Internet & Telefon“ ein Preis ab € 12,90 genannt. Direkt daneben befand sich in einem gelben Rechteck die Aussage „Jetzt auch Pakete mit bis zu 100.000 Kbits/s“. Tatsächlich konnte die beworbene Übertragungsgeschwindigkeit aber nicht zu dem angegebenen Preis erworben werden. Dies ging wiederum erst aus einem Sternchenhinweis hervor.

Auch hier gilt, dass ein vollmundiges und plakatives Leistungsversprechen nicht durch einen Sternchenzusatz zurückgenommen werden kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2012
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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Dokument-Nr.: 12883 Dokument-Nr. 12883

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