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Landgericht Lübeck, Urteil vom 19.12.2023
- 3 O 83/23 -
Grobe Fahrlässigkeit: Bank muss Geld nach Phishing nicht zurückzahlen
Kein Anspruch auf Erstattung des unautorisierten Zahlungsvorgangs
Wer beim spätabendlichen Online-Banking einen Anruf von der Bank erhält, sollte die Alarmglocken läuten hören und genau prüfen. Wer trotzdem seine Daten und Transaktionen freigibt, handelt grob fahrlässig – und kann das verloren gegangene Geld laut LG Lübeck nicht von seiner Bank zurückverlangen.
Ein Mann möchte sich am Abend per Computer beim
Bank muss über Phishing ergaunertes Geld nicht erstatten
Bekommt der Mann sein Geld zurück? Das LG hat entschieden: Nein. Normalerweise müsse die Bank den Betrag zwar erstatten, wenn eine Zahlung ohne Zustimmung des Kunden erfolgt (sogenannter nicht autorisierter Zahlungsvorgang). Allerdings gelte dies nicht, wenn der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat. Das heißt nicht aufmerksam genug war, obwohl er hätte bemerken müssen, dass etwas nicht stimmt. Der Mann hätte den Betrug bemerken müssen, da ihm die Webseite bereits merkwürdig vorgekommen sei und ihn der spätabendliche Anruf zur Kontoeröffnung hätte misstrauisch machen müssen. Der Mann hätte sorgfältig prüfen müssen, welchen Betrag er auf welches Konto überweist, selbst bei einer Überweisung von nur 1 €. Dies habe er nicht getan.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33645
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