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Landgericht Mannheim, Urteil vom 01.06.2017
23 O 73/16 -

Dosensuppen müssen Hinweise zur Aufbewahrung und zum Verzehrzeitraum haben

Hinweispflicht gilt auch für importierte Suppen

Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass auf Dosensuppen der Hinweis wie und wie lange der Rest aufbewahrt werden muss, nicht fehlen darf. Laut Gericht sei gerade in Ein-Personen-Haushalten damit zu rechnen, dass aufgrund der Menge des Doseninhaltes nicht immer alles auf einmal verzehrt werde.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unter der Domain americanfood4U.de betrieb der Beklagte Lars Bolanca einen Onlineshop für amerikanische Lebensmittel. Dort warb er auch für die Tomatensuppe "Campell´s". Auf der Dose fehlte der Hinweis, wie mit der geöffneten Dose, also dem nicht verzehrten Rest, umzugehen sei. Dagegen klagte der Bundesverband der Verbrauchzentralen. Zwar hatte die Dose nur knapp 300 Milliliter Inhalt, die enthaltene Tomatensuppengrundmasse musste aber vor dem Verzehr mit Wasser oder Milch auf 600 Milliliter ergänzt werden.

LG rügt Verstoß gegen Lebensmittelinformationsverordnung

Das Landgericht Mannheim entschied, dass es gerade in Singlehaushalten, insbesondere auch bei älteren Menschen alles andere als abwegig erscheine, dass der Inhalt der Suppe nicht auf einmal verzehrt werde, sondern Reste zum späteren Verzehr aufgehoben würden. Es möge zwar jedem einleuchten, dass diese Reste nicht so lange haltbar sind, wie die ungeöffnete Suppendose. Ob sie in den Kühlschrank müssten und wie lange der mögliche Verbrauchszeitraum sei, erschließe sich dem Verbraucher aber nicht ohne weiteres. Somit liege ein Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1 g der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vor. Damit widersprach das Gericht der Auffassung des Beklagten, die Suppe werde erfahrungsgemäß mit einem Mal verzehrt.

Der Shopbetreiber hatte sich zuvor bereits gegenüber einem Dritten außergerichtlich verpflichtet, Inhaltsstoffe und Allergene der Suppe anzugeben sowie die Allergene auf zwei anderen importierten Produkten, einem Schokoladenriegel und Frühstücksflocken zu nennen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 25252 Dokument-Nr. 25252

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