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Landgericht München I, Urteil vom 12.01.2006
- 19 S 18691/05 -
An Busparkplätzen zu halten, kann teuer werden
Wird ein Taxi verkehrsbehindernd auf einem (Bussen vorbehaltenen) Halteplatz abgestellt und dadurch beim Einschwenken eines Busses in diesen Halteplatz beschädigt, trifft das Taxiunternehmen ein Mitverschulden an dem Unfall.
Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich Ende Januar 2004 am Münchener Flughafen Franz-Josef-Strauß am Terminal 2 bei den Bus- und Taxiparkplätzen. Der Fahrer eines Münchener Taxiunternehmens stellte sein Taxi - wie er später in dem Prozess behauptete - auf einen für Taxis und Busse vorgesehenen Parkplatz ab. Der Führer des bei der späteren beklagten Haftpflichtversicherung versicherten Busses wollte auf den Bushalteplatz einfahren und führte diesen zu knapp am klägerischen Fahrzeug vorbei, so dass er beim Einschwenken in die folgende Linkskurve mit dem Anhänger in das klägerische Fahrzeug hinein fuhr. Dabei entstand ein Nettosachschaden in Höhe von € 834,00. Diesen Schaden verlangte das Taxiunternehmen vorprozessual von der Haftpflichtversicherung des Busunternehmens. Darüber hinaus sollten € 500,00 an Standzeiten für das Taxi gezahlt werden, da es während der Reparatur (zwei Tage) nicht bewegt werden konnte. Die Haftpflichtversicherung überwies jedoch nur € 625,50. Sie war der Auffassung, dass das Taxi dort nicht hätte nicht stehen dürfen, da es sich um reinen Bushalteplatz gehandelt habe. Damit müsse das Taxiunternehmen 25 % seines Schadens selbst bezahlen. Ein Ersatz für Standzeiten wurde nicht geleistet.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab. Ein Zeuge wurde vernommen, der bestätigte, dass das Fahrzeug der Klägerin ausschließlich auf einem für Busse vorbehaltenen Halteplatz gestanden habe. Darüber hinaus hat sich der Richter Lichtbilder vorlegen lassen, aus denen die Unfallsituation deutlich wurde. Dies führte letztlich zu einem klageabweisenden Urteil. Dort wurde ausgeführt, dass das fehlerhafte Verhalten des Taxifahrers zu einer Mithaftung von 25 % des Gesamtschadens führe. Da bereits 75 % des Gesamtnettoschadens bezahlt worden seien, bleibe für eine weitere Zahlung kein Raum.
Soweit das Taxiunternehmen noch Verdienstausfall geltend gemacht hatte, wurde die Klage auch diesbezüglich abgewiesen. Der Richter führte hierzu aus, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin als Taxiunternehmen so viele Taxis betreibe, dass allenfalls Vorhaltekosten geltend gemacht werden könnten. Hierzu sei jedoch kein Vortrag seitens der Klagepartei geliefert worden.
Mit diesem Urteil fand sich das Taxiunternehmen nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer bestätigte das amtsgerichtliche Urteil und führte ergänzend aus: "Die Klagepartei räumt ein, dass das Taxi an der Bushaltestelle abgestellt wurde. Ihr ist zuzustimmen, dass dies der Beklagten nicht das Recht gibt, das Taxi zu beschädigen. Allerdings stand das klägerische Fahrzeug verkehrsbehindernd und trug insoweit zum Unfall bei. Das Mitverschulden mit 25 % des Schadens anzusetzen entspricht der Sach- und Rechtslage. Zum Verdienstausfall hat die Klagepartei nicht ausreichend vorgetragen".
Amtsgerichts München vom 26.08.2005; Aktenzeichen: 343 C 4220/05
Landgerichts München I vom 12.01.2006; Aktenzeichen: 19 S 18691/05
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 27.03.2006
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Dokument-Nr. 2138
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