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Landgericht München I, Urteil vom 08.09.2004
- 26 O 12401/02 -
Versteckter Mangel beim Pferdekauf
Der Landesverband Bayer. Pferdezüchter e.V. verkaufte im Rahmen einer Versteigerung anlässlich der 55. Reitpferdeauktion am 2.3.2003 in München, Riem in Kommission ein Dressurpferd zum Nettosteigerungspreis von 37.000,- €. Einschließlich Kommissionsgebühr, Versicherung und Mehrwertsteuer belief sich der Bruttoverkaufspreis auf 42.537,85 €.
Trotz tierärztlicher Untersuchung und Beobachtung des Pferdes im Rahmen der Auktions vorbereitung blieb eine bereits vorhandene dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung des Tiers verborgen. Es zeigte beim Vorreiten lediglich zeitweilig leichte Taktunreinheiten. Erst im Rahmen eines vom Käufer betriebenen Gerichtsverfahrens stellte sich heraus, dass die bildschöne Fuchsstute bereits zum Zeitpunkt der Auktion am 2.3.2002 an chronischen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule litt, die eine dauerhafte Eignung als Dressurpferd ausschließen. Dies ergab ein vom Gericht eingeholtes tiermedizinisches Gutachten.
Die 26. Zivilkammer des Landgerichts München I verurteilte deshalb den Pferdezüchterverband zur Rücknahme des Tiers Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Außerdem muss der Verband für die angefallenen Unterhaltskosten des Käufers aufkommen. Die Kaufgewährleistung richte sich nach den Vorschriften über die Sachmängelhaftung. Ein Tier ist zwar nach § 90 a BGB keine Sache und wird durch besondere Gesetzte geschützt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind aber auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Vertragsgrundlage sei die Eignung der Stute als Dressurpferd gewesen. Sie sollte einer professionellen Dressurreiterin und Dressurausbilderin zur Verfügung stehen. Der hohe Steigerungspreis von 37.000,- € rechtfertige sich durch die angepriesene herausragende Dressurveranlagung. Nach der Beurteilung des Pferdesachverständigen könne das Tier aber als Dressurpferd der höheren Klassen nicht eingesetzt werden, da es bei der Dressurarbeit die Halswirbelsäule stark belaste und es deshalb zu Taktfehlern und Koordinationsstörungen kommen werde. Dies führe bei der Bewertung zu Punktabzügen, wenn nicht zur Sperrung. Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung sich bei der Auktionsvorbereitung nicht deutlicher gezeigt habe, erklärt der Sachverständige mit dem überragenden Talent der Stute und ihrer erstklassigen Ausbildung. Der in den Auktionsbedingungen vereinbarte Gewährleistungsausschluss nach der Bestimmung "verkauft wie besichtigt" kann sich nach den Ausführungen des Gerichts nicht auf derartige versteckte Mängel beziehen. Die Haftung könne nur für solche Mängel ausgeschlossen werden, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrgenommen werden können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2005
Quelle: ra-online, LG München I
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Dokument-Nr. 1153
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