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Landgericht München I, Urteil vom 12.05.2009
28 O 398/09 -

LG München I: Sparkasse darf Konto einer Mahnanwältin kündigen

Mahntätigkeit der Anwältin erfüllt objektiven Tatbestand des Betrugs

Eine Bank - hier eine Sparkasse - ist nicht verpflichtet das Konto einer Mahnanwältin weiterzuführen, die Mahngebühren für anwaltliche Tätigkeiten gegenüber Nutzern eines Internetportals geltend machte und diese Gelder dann auf das Konto überweisen ließ. Dies entschied das Landgericht München I.

Das Landgericht München I hatte die Klage einer Rechtsanwältin gegen eine Sparkasse auf Feststellung, dass der Girovertrag zwischen den Parteien nicht beendet sei, abgewiesen. Die Klägerin hatte das Konto geführt, um die gegenüber einzelnen Kunden eines Internetportals geltend gemachten Mahngebühren für anwaltliche Tätigkeit entgegennehmen zu können. Die Beklagte hatte die Geschäftsbeziehung im September 2008 gekündigt. Aufgrund von Fernsehberichten seien bei ihr zahlreiche negative Zuschriften eingegangen, sie befürchte daher bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung einen Imageschaden.

Tatbestand des Betruges rechtfertigt Kündigung der Geschäftsbeziehung

Das Gericht begründete ihre Klageabweisung nach Beweiserhebung damit, dass das Einfordern von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Empfängern der Mahnungen den objektiven Tatbestand des Betrugs erfülle. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin mit dem Internetportal von vornherein vereinbart hatte, die Vergütung für die Mahntätigkeit nach einer nicht näher zeitlich definierten Testphase pauschal für das Gesamtmandant auf der Grundlage des tatsächlichen Zahlungseinganges abzurechnen. Die Klägerin habe im Verhältnis zu dem von ihr vertretenen Internetportal von Anfang an nicht die Absicht gehabt, in den Einzelmandaten betreffend einzelne nichtzahlende "Kunden" ihre gesetzlichen Gebühren geltend zu machen. Wenn sie aber in den Mahnschreiben jeweils ihren gesetzlichen Gebührenanspruch in voller Höhe geltend gemacht habe, ohne die Pauschalabgeltungsvereinbarung mit dem Internetportal offenzulegen, habe die Klägerin jeden einzelnen angeblichen Schuldner getäuscht. Mit der Zahlung der in Anspruch genommenen "Kunden" sei der Klägerin ein Vermögensvorteil zugeflossen, auf den weder sie noch ihre Mandantin einen Anspruch in dieser Höhe gehabt hätten. Dies erfüllt zumindest den objektiven Tatbestand des Betruges, was die Beklagte zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt habe.

Klägerin nimmt Berufung zurück

Nachdem die Klägerin ihre Berufung vor dem Oberlandesgericht München zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landgerichts München I rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2010
Quelle: ra-online, LG München I

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht München, Klagerücknahme vom 09.03.2010
    [Aktenzeichen: 5 U 3352/09]

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