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Landgericht München I, Urteil vom 15.12.2006
- 32 O 25691/06 -
Gericht weist Schadensersatzklage von Schneider-Aktionären ab
Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
Das Landgericht München I hat Schadensersatzansprüche von Aktionären im Zusammenhang mit der Insolvenz der Firma Schneider Technologies AG abgewiesen. Die auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gestützten Klagen gegen alle Beklagten wurden abgewiesen, da die Behauptungen der Kläger, die Darstellung von Entwicklungsstand und Entwicklungsperspektiven sei von Anfang an nicht zutreffend gewesen, dem Gericht nicht nachvollziehbar war.
Die beiden Kläger hatten im Zeitraum Dezember 1999 bis August 2001 zusammen knapp 3000 Aktien der Firma Schneider erworben. Im März 2002 wurde das Insolvenzverfahren hinsichtlich der Firma Schneider eröffnet, die Aktien waren nahezu wertlos. Schneider produzierte ursprünglich Unterhaltungselektronik und begann sich in den 90er-Jahren zusätzlich im Bereich der Laser-Display-Technologie zu engagieren, die auch im Consumer-Bereich zum Einsatz kommen sollte. Angestrebtes Ziel war das Laser-TV.
Die Klage richtete sich gegen drei Beklagte. Zum einen die LfA Kreditinstitut des Freistaats Bayern und die Zweigniederlassung der englischen Tochtergesellschaft einer amerikanischen Investmentbank, die gemeinsam zwei Kapitalerhöhungen (1998 und 2000) für Schneider durchgeführt und insoweit Prospekte herausgegeben hatten, zum anderen gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von Schneider.
Die Kläger behaupteten im Wesentlichen, die Beklagten hätten wider besseres Wissen in zahlreichen Veröffentlichungen und Reden falsche Tatsachen mitgeteilt. Der Entwicklungsstand und die Entwicklungsperspektiven der Laser-Display-Technologie, insbesondere betreffend das Laser-TV, seien unzutreffend wiedergegeben worden, die Technologie habe noch in den Anfangsstadien gesteckt. Für die Ankündigungen zum Markteintritt des Laser-TV habe es zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Veröffentlichungen keine Tatsachengrundlage gegeben, was allen Beklagten bewusst gewesen sei. Die Banken hätten maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung von Schneider genommen. Die LfA habe die Annahme des Insolvenzplans verhindert. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende habe Unternehmenszahlen falsch darstellen und Bilanzen fälschen lassen.
Die auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gestützten Klagen gegen alle Beklagten wurden abgewiesen, da die Behauptungen der Kläger, die Darstellung von Entwicklungsstand und Entwicklungsperspektiven sei von Anfang an nicht zutreffend gewesen, dem Gericht nicht nachvollziehbar war.
Auch hinsichtlich der veröffentlichten Kapitalmarktinformationen gelang es den Klägern nicht konkret darzulegen, dass falsche Tatsachen mitgeteilt worden seien oder dass die Prognosen und Ankündigungen betreffend des Laser-TV zu den entsprechenden Zeitpunkten nicht dem jeweiligen Entwicklungsstand entsprochen hätten und der ehemalige Vorstandsvorsitzende dies gewusst habe. Die Staatsanwaltschaft hatte insoweit keinen Anlass für Ermittlungen gesehen.
Auch der Vorwurf der Darstellungen falscher Unternehmenszahlen und unzutreffender Bilanzierung war nicht ausreichend konkretisiert. Insoweit hatten weder die Staatsanwaltschaft noch der Insolvenzverwalter Unregelmäßigkeiten festgestellt.
Insbesondere aber ist es den Klägern nicht gelungen nachvollziehbar darzulegen, dass sie durch bestimmte Kapitalmarktinformationen zu konkreten Kaufentscheidungen veranlasst worden seien. Die Klagen waren daher allein wegen des mangelnden Kausalitätsnachweises erfolglos. Die Banken sind zudem nach Ansicht der Kammer nur für die beiden Prospekte verantwortlich, deren Inhalt in keiner Weise zu beanstanden ist. Die Behauptungen einer Einflussnahme auf die Geschäftsführung von Schneider waren ohne jede hinreichende Substanz, ebenso die Behauptung, die LfA habe die Annahme des Insolvenzplans verhindert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/07 des LG München I vom 30.01.2007
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Dokument-Nr. 3720
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