wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil
33 O 11564/07 -

Gewalttätiges Abwerben zwischen konkurrierenden Freizeitveranstaltern ist unzulässig

Kein genereller Anspruch auf Unterlassung von Störung eines Kundengesprächs

Die Zeiten der Westernlegenden Jesse James und Wyatt Earp sind längst Geschichte und so weht auch über den Münchner Marienplatz von Westen her verglichen mit dem Pulverdampf aus einem rauchenden Colt nur noch ein kalter Hauch, als es dort im Frühjahr 2007 verschiedentlich zum Showdown zwischen zwei amerikanischen Staatsbürgern kommt. Beide haben ihre Pferde gegen Drahtesel eingetauscht, mit denen sie Sightseeing-Radl-Touren durch München veranstalten. Ihre Kundschaft für die Ausritte auf den lässigen ‚Cruisern’ werben beide am Marienplatz an – und dem Konkurrenten auch gerne mal mit recht hemdsärmeligen Mitteln ab.

Gegenstand des Rechtsstreits der Radlunternehmer, der jetzt vor dem Landgericht München I ausgetragen wurde, war eben ein solcher Vorfall, bei dem der Beklagte ein Gespräch mit einem potentiellen Kunden des Klägers durch Dazwischentreten gestört und der Ehefrau des Klägers, die ihn daran hindern wollte, schließlich Schläge angedroht haben soll.

Die für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I bewertete solcherlei Geschäftsgebaren mit ihrem jüngst ergangenen Urteil als unlauteren Behinderungswettbewerb und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung.

Um sich ein Bild vom rauen Wettbewerb beim Werben um Sightseeing-Kundschaft zu machen, vernahm die Kammer verschiedene Zeugen und kam zu der Erkenntnis, dass sich zwar der inkriminierte Vorgang so zugetragen hat, dass aber auch der Kläger selbst den Geschäften des Beklagten durch Störungen und Provokationen zusetzt.

Deshalb – so das Gericht – habe der Beklagte es zwar zu unterlassen, Mitarbeitern des Klägers Gewalt anzudrohen; einen generellen Anspruch auf Unterlassung der Störung von Kundengesprächen stünden dem Kläger angesichts seines eigenen – keinen Deut besseren – Verhaltens indes nicht zu. Die Kosten des Rechtsstreits haben sich die beiden Streithähne nach dem Urteil der 33. Zivilkammer zu teilen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des LG München I vom 26.03.2008

Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5824 Dokument-Nr. 5824

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5824

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?