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Landgericht München I, Beschluss vom 18.09.2014
- 7 O 14719/12 -
LG München I legt EuGH Frage zur Haftung eines Gewerbetreibenden wegen Bereitstellen eines öffentlich zugänglich nicht gesicherten WLAN-Netzes vor
Landgericht verneint wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 EG Haftung wegen Urheberrechtsverletzung
Das Landgericht München I hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Haftung eines Gewerbetreibenden für über sein öffentlich zugängliches und nicht gesichertes WLAN-Netz durch unbekannte Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen vorgelegt. Das Landgericht geht wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 EG von keiner Haftung aus.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 wurde über ein öffentlich zugängliches und ungesichertes
Landgericht verneinte Haftung des Gewerbetreibenden
Das Landgericht München I führte zum Fall aus, dass grundsätzlich derjenige für Urheberrechtsverletzungen hafte, der ohne angemessene und gebotene Sicherungsmaßnahmen ein offenes
Erfordernis des entgeltlichen Bereitstellens des offenen WLAN-Zugangs?
Nach Ansicht des Landgerichts sei das Bereitstellen eines offenen WLAN-Zugangs durch einen Gewerbetreibenden ein im Sinne von Art. 2a der Richtlinie 2000/31 EG, Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG "in der Regel gegen Entgelt" erbrachter "Dienst der Informationsgesellschaft". Das Gericht stellte sich aber die Frage, ob dies so zu verstehen sei, dass der konkrete Gewerbetreibende den offenen WLAN-Zugang in der Regel entgeltlich anbieten muss, ob überhaupt Anbieter auf dem Markt einen offenen WLAN-Zugang entgeltlich bereitstellen müssen oder ob die Mehrheit der Anbieter einen offenen WLAN-Zugang gegen Entgelt zur Verfügung stellen müssen?
Notwendigkeit des Anpreisens des offenen WLAN-Netzes?
Weiterhin stellte sich das Landgericht die Frage, ob für die Anwendung der Richtlinie das rein tatsächliche und auch stillschweigende Anbieten des offenen WLAN-Netzes genügt oder ob nicht weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Nach Ansicht des Landgerichts sei dies zu verneinen. Dennoch fragte es nach der Notwendigkeit, ob der Gewerbetreibende als Inhaber des WLAN-Anschlusses nach außen treten und dieses zum Beispiel anpreisen oder bewerben muss?
Begründet Anwendung der Richtlinie völligen Haftungsausschluss?
Des Weiteren fragte das Landgericht, ob die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 EG dazu führt, dass der Gewerbetreibende wegen der über seinen Anschluss getätigten
Maßnahmen zum Schutz der Rechteinhaber?
Das Landgericht gab schließlich zu bedenken, dass die Verneinung einer völligen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2014
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 827 K&R 2014, 827 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 772 MMR 2014, 772
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Dokument-Nr. 19230
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