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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010
- I ZR 121/08 -
"Sommer unseres Lebens"-Fall: Inhaber eines Internetanschlusses muss für ausreichende Sicherung seines WLAN-Anschlusses sorgen
Internetnutzer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden – Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Privater Betreiber eines WLAN-Netzes muss Netzwerksicherheit nicht fortlaufend dem neuesten Technikstand anpassen
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der
Sichern des WLAN-Routers durch ein Passwort für jeden zumutbar
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
BGH verneint Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der so genannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Keine Einstandspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2008
[Aktenzeichen: 11 U 52/07]) - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.10.2007
[Aktenzeichen: 2/3 O 19/07]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2010, Seite: 373 AfP 2010, 373 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 185, Seite: 330 BGHZ 185, 330 | Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2010, Seite: 458 CR 2010, 458 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2010, Seite: 633 GRUR 2010, 633 | Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 2011, Seite: 347 JR 2011, 347 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2010, Seite: 882 MDR 2010, 882 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 565 MMR 2010, 565 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2010, Seite: 351 NJ 2010, 351 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 2061 NJW 2010, 2061 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2010, Seite: 1050 VersR 2010, 1050 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2010, Seite: 912 WRP 2010, 912 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2010, Seite: 696 ZUM 2010, 696
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Dokument-Nr. 9634
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